Antwort
1. Die Gründung einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar erstellt dabei den Entwurf des Gesellschaftsvertrages. Wenn Sie Besonderheiten in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen wollen, stimmen Sie den Inhalt des Vertrags vorab mit dem Notar ab. Beachten Sie dabei, dass der Notar zur Neutralität verpflichtet ist und nicht einseitig beraten darf. Wenn Sie die Gestaltung eher einseitig und zugunsten eines der Gesellschafter wünschen, kann es angezeigt sein, dass Sie einen Rechtsanwalt mit einschalten. Dies sollten Sie vorab mit dem Notar abstimmen.
2. Die Gebühren des Notars sind sog. Wertgebühren. Sie sind unabhängig vom Zeitaufwand des Notars. Die Höhe der Kosten richtet sich bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH nach der Höhe des Stammkapitals. Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich festgelegt und kann beim Notar, der die Gründung begleitet, erfragt werden.
3. Der Begriff der Treuhand ist im Gesetz nicht geregelt. In der Praxis versteht man hierunter regelmäßig das Innehaben einer Vermögensposition (z.B. eines Geschäftsanteils an einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH), welche im Außenverhältnis vom Treuhänder als eigenes Recht gehalten wird, d.h. über das der Treuhänder die volle Rechtsmacht innehat. Allerdings ist der Treuhänder schuldrechtlich im Innenverhältnis, d.h., ohne dass dies im Außenverhältnis erkennbar wird, dem Treugeber gegenüber gebunden. Für diesen hält der Treugeber die Vermögensposition. Das Treuhandverhältnis wird regelmäßig als „Vollrechtstreuhand“ ausgestaltet und findet oft bei Treuhandverhältnissen in Bezug auf Geschäftsanteile an einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH Anwendung. Es sind noch andere Treuhandvarianten denkbar (Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand), auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Befragen Sie hierzu den mit der Gründung betrauten Notar. Beachten Sie, dass die Regelungen des Treuhandvertrages auf die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages angepasst sein müssen. Auch hierzu wird Sie der Notar beraten.
Der Treuhandvertrag bedarf regelmäßig, insb. wenn es sich um eine Vollrechtstreuhand an Geschäftsanteilen an einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH handelt, der notariellen Beurkundung. Über seine inhaltliche Ausgestaltung und die Reichweite seiner Beurkundungsbedürftigkeit befragen Sie bitte den die Gründung begleitenden Notar.
4. Grundsätzlich müssen bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH die Gründungsgesellschafter persönlich beim Notar erscheinen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich aufgrund einer notariellen Vollmacht vertreten zu lassen. Eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht aus.
Beachten Sie, dass sich der Geschäftsführer bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung nicht vertreten lassen kann. Er muss in jedem Fall seine Unterschrift unter der Handelsregisteranmeldung persönlich vor dem Notar leisten.
5. Eine stille Gesellschaft setzt nach § 230 HGB voraus, dass sich eine Person als Gesellschafter am Handelsgewerbe einer anderen Person (diese kann eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH sein) mit einer Vermögensanlage beteiligt. Die Einlage ist dabei so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Geschäftsinhabers (hier der UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH) übergeht. Zu beachten ist, dass allein der Inhaber des Handelsgeschäftes (hier also die UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH) aus den Geschäften der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet wird. Der Stille Gesellschafter ist ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens (in der stillen Gesellschaft) im Wege einer sog. Innengesellschaft beteiligt. Es gibt verschiedene Arten der stillen Gesellschaft, die Ihnen der Notar, der Sie bei der Gründung der Gesellschaft begleitet, erläutern kann. Beachten Sie, dass, sollte eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet werden, der Vertrag über die Bildung der stillen Gesellschaft zwischen der UG (haftungsbeschränkt), diese regelmäßig vertreten durch Ihre/n Geschäftsführer und dem stillen Gesellschafter geschlossen wird. Im Gegensatz hierzu wird das Treuhandverhältnis (siehe oben zu Ziffer 3.) zwischen einem Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) als Treuhänder und dem Treugeber geschlossen. Regelmäßig bedarf der Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft nicht der notariellen Beurkundung. Näheres wird der Notar bei der Gründung erläutern.
Es würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen, im Einzelnen auf die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Begründung eines Treuhandverhältnisses einerseits und beim Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrages andererseits darzustellen. Hier sollten Sie den Notar befragen, der Sie bei der Gründung der UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH betreuen wird.
Quelle. Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
August 2019
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