Antwort
Die Höhe des Geschäftsführergehaltes kann grundsätzlich frei gewählt werden. Es sollte allerdings einem sog. Drittvergleich standhalten. Ob und wie sich ein sehr hohes Gehalt auf die Bilanz und die steuerliche Bewertung auswirken, kann ich nicht beurteilen. Hier sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Das Geschäftsführergehalt kann auch variabel gestaltet werden, wobei der Verzicht auf eine Gehaltszahlung auch in Betracht kommen kann. Es ist Sache der Einigung der Gesellschafter mit den Geschäftsführern sowie der Gestaltung des Anstellungsvertrages, hierüber eine für beide Seiten (Gesellschaft und Geschäftsführer) angemessene Regelung zu treffen. Ich erachte eine Gestaltung, die eine Auszahlung eines Gehaltes nur für den Fall des Eingangs entsprechender Einkünfte der Gesellschaft vorsieht, nicht für unangemessen, wenn alle Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind und mit dieser Gestaltung einverstanden sind. Ggfs. sollten Sie sich zu dieser Fragestellung durch einen in der Gestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträgen versierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Bitte beachten Sie: Bei der UG (haftungsbeschränkt) besteht eine Thesaurierungsverpflichtung. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, dass aus einer UG (haftungsbeschränkt) später durch entsprechende Rücklagenbildung aus den Gewinnen der Gesellschaft und Kapitalerhöhung auf mind. 25.000,00 Euro Stammkapital eine GmbH werden kann. Es gibt Gesellschafter, die durch die Auszahlung eines Geschäftsführergehaltes das Ziel verfolgen, die Gewinne der Gesellschaft niedrig zu halten und dadurch die Rücklagenbildung zu vermeiden oder zu reduzieren. Hierzu wollen Sie ggfs. auch einen Steuerberater hinzuziehen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2019
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