Antwort
Zur Auflösung einer UG bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses über die Liquidation der Gesellschaft sowie der Anmeldung der Liquidation zum Handelsregister. Beschluss und Anmeldung können von einem Notar Ihrer Wahl vorbereitet werden. Zum Liquidator können Sie sich selbst bestellen. Nach Ablauf des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG und Beendigung der Liquidation kann die Löschung der Firma zum Handelsregister angemeldet werden. Über die Kosten wird Sie der Notar unterrichten.
Sollte das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichen, die Kosten der Liquidation zu tragen, sollten Sie in Erwägung ziehen, die erforderlichen Notar- und Gerichtskosten selbst zu tragen. Das Bestehen von Schulden hindert grundsätzlich nicht die Liquidation der Gesellschaft. Sollte die Gesellschaft allerdings überschuldet oder zahlungsunfähig sein, muss der Geschäftsführer prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2015
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