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UG auflösen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir hatten letztes Jahr eine UG gegründet, schaffen es aber zeitlich nicht, uns wirklich darum zu kümmern. Wir wollen diese also wieder schließen. Wie ist der leichteste und schnellste Ablauf dazu? Was kostet das in etwa und was ist, wenn das UG-Vermögen dafür nicht ausreicht?

Antwort

Zur Auflösung einer UG bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses über die Liquidation der Gesellschaft sowie der Anmeldung der Liquidation zum Handelsregister. Beschluss und Anmeldung können von einem Notar Ihrer Wahl vorbereitet werden. Zum Liquidator können Sie sich selbst bestellen. Nach Ablauf des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG und Beendigung der Liquidation kann die Löschung der Firma zum Handelsregister angemeldet werden. Über die Kosten wird Sie der Notar unterrichten.

Sollte das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichen, die Kosten der Liquidation zu tragen, sollten Sie in Erwägung ziehen, die erforderlichen Notar- und Gerichtskosten selbst zu tragen. Das Bestehen von Schulden hindert grundsätzlich nicht die Liquidation der Gesellschaft. Sollte die Gesellschaft allerdings überschuldet oder zahlungsunfähig sein, muss der Geschäftsführer prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2015

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