UG neu gründen oder fortführen: Geschäftsführung?
Frage
Ich will eine UG (haftungsbeschränkt) neu gründen und als Geschäftsführer meinen Bruder, der eingetragener Handwerksmeister ist, einsetzen. Nun ist es so, dass er erhebliche Schulden bei der Bank hat mit der er nun einen Rechtsstreit betreibt, da diese laut Gutachten falsche Wertstellungen der Buchungen gemacht haben. Aber das nur am Rande.
Nun meine Frage: Kann ich ihn trotzdem als Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt) einsetzen? Sollte ich den § 25 HGB mit in den Gesellschaftsvertrag eintragen lassen oder kommt der bei einer Neugründung der UG überhaupt zum Tragen? Bisher habe ich immer nur etwas über den § bei Übernahme eines Einzelunternehmen durch eine GmbH gelesen, aber nichts bei der UG.
Antwort
Sie müssen zwei Fragenkomplexe von einander trennen:
1. Grundsätzlich kann jede volljährige und voll geschäftsfähige Person zum Geschäftsführer bestellt werden. Nicht bestellt werden kann eine Person, die einschlägig vorbestraft ist oder der die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt ist. Den maßgebliche Katalog der möglichen Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Solange keine Gewerbe- oder Berufsuntersagung ausgesprochen wird oder eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, dürften die Ausschlussgründe nicht gegeben sein.
2. § 25 HGB bestimmt, ob jemand, der ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (d.h. Namen des bisherigen Unternehmens) fortführt, für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Dies hat nichts mit der Person des Geschäftsführers zu tun. Wenn also ein Geschäftsbetrieb übernommen werden soll, sollte vermieden werden, unter derselben Firma (Name der Gesellschaft) die Geschäfte fortzuführen. Zur Vermeidung der Haftung nach § 25 HGB sollten Sie die von Ihnen gewählte Firma mit ihrer zuständigen IHK oder Handwerkskammer abstimmen und dabei Ihre Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 25 HGB vortragen. § 25 HGB gilt auch, wenn eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet wird. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Mai 2014
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