Frage
Ich möchte gerne ein UG gründen. Was muss ich zwingend beachten bei der Gründung? Was sind Todsünden, die man machen kann?
Ich möchte gerne ein UG gründen. Was muss ich zwingend beachten bei der Gründung? Was sind Todsünden, die man machen kann?
Bei Gründung und Bestand einer GmbH oder UG sind im Wesentlichen folgende Aspekte zu beachten:
1. Die GmbH wird mit Abschluss des eigentlichen Gesellschaftsvertrages errichtet. Der Gründungsgesellschafter haftet für zuvor für die Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten ohne besondere Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner unbeschränkt persönlich.
2. Vor der notariellen Beurkundung des GmbH-Vertrages vorgenommene Zahlungen auf die vorgesehene Stammeinlage haben grundsätzlich keine Tilgungswirkung. Ggfs. muss das Stammkapital erneut eingezahlt werden.
3. Im Zeitpunkt des Eingangs der Registeranmeldung bei Gericht müssen sich die Stammeinlagen - mit Ausnahme der satzungsmäßigen Übernahme der Gründungskosten - in der freien, uneingeschränkten Verfügung der Geschäftsführung befinden und dürfen auch nicht durch Eingehung von Verbindlichkeiten angetastet sein. Eine - auch werterhaltende - Verwendung der Einlagen danach, jedoch vor Handelsregistereintragung der Gesellschaft, ist dem Handelsregister nach zu melden.
4. Der Wert des Gesellschaftsvermögens darf im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der Gesellschaft nicht niedriger sein als das Stammkapital: Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, den Fehlbetrag zu erbringen und zwar ohne Beschränkung auf die Höhe der übernommenen Einlage.
5. Geldeinlagen können nicht durch Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft erfüllt werden.
6. Sollen Geldeinlagen zeitlich unmittelbar nach der Gründung an einen Gesellschafter wieder ausbezahlt werden, muss dieser die Einlage nur dann nicht noch einmal erbringen, wenn gegen ihn stattdessen ein vollwertiger und für die Gesellschaft sofort fälliger Rückgewähranspruch besteht. Die Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ist bei der Anmeldung anzugeben.
7. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Werden in unmittelbarem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Gründung Gegenstände im Eigentum eines Gesellschafters, einer ihm nahestehenden Person oder eines von ihm beherrschten Unternehmens an die Gesellschaft verkauft oder wird eine andere Gestaltung gewählt, durch die es zu einem Rückfluss der Bareinlage an den Gesellschafter kommt, ist der Gesellschafter weiterhin zur Erbringung seiner übernommenen Bareinlage verpflichtet.
8. Die Gesellschaft besteht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht als juristische Person GmbH. Geschäftsführer, die zuvor im Namen der Gesellschaft handeln, haften hierfür möglicherweise persönlich.
9. In Sonderfällen kann der Gesellschafter einer Haftung wegen eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs ausgesetzt sein. Hierzu kann es insbesonders bei Verletzung des Eigeninteresses der Gesellschaft kommen (Liquiditätsentzug, "Umleiten" von Aufträgen, Gefährdung der Kreditfähigkeit durch Entziehung von Sicherheiten, Verlagerung von Haftungsrisiken). Betroffen ist jeder Gesellschafter, der an dem Eingriff in das Gesellschaftsvermögen mitwirkt.
10. In einem Liquidations- oder Insolvenzverfahren der Vorgesellschaft sowie im Fall der Aufgabe der Eintragungsabsicht muss jeder Gesellschafter die aus der aufgenommenen Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Verluste in vollem Umfang gegenüber der Vorgesellschaft ausgleichen, deren Anspruch von ihren Gläubigern im Wege der Pfändung verwertet werden kann.
11. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss der Geschäftsführer (wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist, die Gesellschafter) unverzüglich, spätestens innerhalb drei Wochen, Insolvenzantrag stellen und macht sich strafbar, falls er das nicht richtig oder nicht rechtzeitig tut. Die Überschuldung der Gesellschaft kann durch Einlagen oder durch Darlehen der Gesellschafter vermieden werden, die erst nach den nachrangigen Forderungen zu befriedigen sind.
12. Die Gesellschafter und Geschäftsführer sowie solche Personen, für deren Rechnung Stammeinlagen übernommen wurden, haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner für den Schaden, der dieser durch zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft gemachte falsche Angaben oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten bei der Erbringung der Einlagen oder des Gründungsaufwandes entstanden ist.
13. Personen, die zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht haben, können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
14. Der Geschäftsführer muss nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen.
Der Notar, der die Beurkundung der Gründungsurkunde übernimmt, wird Sie über die vorstehenden Punkte auch noch einmal eingehend belehren. Fragen hierzu können an diesen Notar gerichtet werden.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2014