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UG: Minderheitsgesellschafter wird Geschäftsführer?

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Frage

Bei Gründung einer UG mit zwei Gesellschaftern soll das Verhältnis 75% und 25% bestehen. Der Gesellschafter mit 25% übernimmt die Geschäftsführung. Wie ist das gesellschaftsrechtlich zu bewerten und wer ist der Existenzgründer?

Antwort

Gesellschaftsrechtlich ist es unproblematisch möglich, dass der Minderheitsgesellschafter Geschäftsführer wird. Der Geschäftsführer hat die gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten und umzusetzen, auch wenn der Beschluss gegen seinen Willen gefasst worden ist. Insoweit ist der Geschäftsführer weisungsgebundener Arbeitnehmer und die GmbH, die wirtschaftlich von den Gesellschaftern getragen wird, der Arbeitgeber. Der Geschäftsführer hätte zwar im Außenverhältnis die Rechtsmacht, die Gesellschaft auch gegen den Willen der Gesellschafter zu vertreten. In einem solchen Fall macht er sich aber schadenersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft.

Die Frage, wer der Existenzgründer ist, verstehe ich leider nicht, da es sich nicht um einen spezifisch gesellschaftsrechtlichen Fachbegriff handelt. Sprachlich betrachtet sind beide Gesellschafter Existenzgründer, wenn sie beabsichtigen, ihre Einkünfte ausschließlich oder überwiegend aus dem zu gründenden Unternehmen zu beziehen, gleichgültig ob als Nur-Gesellschafter oder als geschäftsführender Gesellschafter.

Quelle:
Notar Dr. Alexander Grein
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2013

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