UG-Gründung: Geschäftsführer ist zugleich im öffentlichen Dienst?
Frage
Ich habe Fragen zur Gründung einer UG mit einem Gesellschafter, der gleichzeitig organschaftlicher Geschäftsführer ist (kein Arbeitsvertrag, kein Gehalt) und davon unabhängig Angestellter beim Staat.
1) Handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die ggf. dem Arbeitgeber anzuzeigen ist?
2) Wenn kein Gehalt bezogen wird und keine Gewinne ausgeschüttet werden, ändert das dann durch die rein organschaftliche Geschäftsführung irgendetwas an der privaten Situation in steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht?
Antwort
Sie fragen, ob es zulässig ist, dass eine Person, die - wie Sie schreiben "Angestellter beim Staat" ist - Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist. Diese Frage lässt sich nicht ohne genaue Kenntnis der Sachlage, insbesondere der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die für die staatliche Anstellung gelten und ohne Informationen zur Art und zum Umfang der geplanten Geschäftsführertätigkeit in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), beantworten.
Am Besten klärt die betreffende Person das direkt mit der zuständigen Personalstelle beim Staat ab. Dabei muss u.a. besprochen werden, ob die gewünschte Art der Haupt- oder Nebentätigkeit in der Gesellschaft neben der Tätigkeit beim Staat erlaubt ist, ob dies die Frage der Versicherungsgestaltung beeinflusst und welche steuerlichen Konsequenzen sich ergeben. Wenn die Person sich nicht an die staatliche Personalstelle wenden möchte, wäre die Alternative die Beratung durch eine Anwaltskanzlei, die sich in den konkreten Sachverhalt einarbeitet und dann ohne Namensnennung von der betroffenen Person alle Themen mit den zuständigen Stellen abstrakt abklärt. Generell gilt: Der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss auf allen Geschäftspapieren, auf der Internetseite, in der Signatur zu jeder geschäftlichen E-Mail etc. namentlich genannt werden. Eine verdeckte Tätigkeit ist daher nicht möglich, so dass die von Ihnen überlegten Maßnahmen wie die Nichtzahlung von Gehalt oder Gewinnen insoweit nicht weiterführend wären.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2014
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