Antwort
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenen Rechten und Pflichten. Ist die Gesellschaft Eigentümerin von Vermögenswerten, stehen diese allein der Gesellschaft zu, wie die Vermögenswerte der Gesellschafter diesen gehören.
Stellen die Gesellschafter der Gesellschaft Gegenstände zum Gebrauch zur Verfügung, ohne zugleich das Eigentum daran an die Gesellschaft zu übertragen, so bleiben die Gegenstände im Eigentum des Gesellschafters. Um nicht den Überblick zu verlieren, kann es sinnvoll sein, durch Erstellung von Aufstellungen, aus denen die Eigentumsverhältnisse ersichtlich sind, die Eigentumszuordnung der Gegenstände, die im Gebrauch der Gesellschaft sind, festzuhalten und derartige Aufstellungen auch fortzuführen. Zu Nachweiszwecken sollte eine solche Aufstellung zumindest schriftlich erfolgen. Eine Beglaubigung oder Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Wird die Gesellschaft später aufgelöst und verbleiben nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch Gegenstände aus dem Eigentum der Gesellschaft, können die Gesellschafter im Rahmen der Liquidation bestimmen, wem welche Gegenstände zu Eigentum zugewiesen werden sollen. Eine solche Zuweisung heute schon vorzunehmen, ist wenig sinnvoll, da i.d.R. nicht absehbar ist, welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft einmal haben wird und ob und wann die Gesellschaft einmal liquidiert werden sollte.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2014