Frage
Ich habe Schwierigkeiten bei der Gewerbeanmeldung einer gegründeten UG (haftungsbeschränkt). Ich habe als EU-Staatsbürger mit Wohnsitz und Arbeitsvertrag in Deutschland seit mehr als einem Jahr vor kurzem eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet, diese wurde bereits in das HR eingetragen. Bei dem Schritt der Gewerbeanmeldung stieß ich auf Schwierigkeiten durch das zuständige Ordnungsamt. Mir wurde als Bedingung der Erteilung der Gewerbeerlaubnis (Firma wird im Bereich der IKT-Dienstleistungen aktiv sein) folgende Auflagen auferlegt: persönliches Erscheinen (ich wollte das Gewerbe mittels einer Vollmacht anmelden, da ich mich z.Zt. auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, man bat jedoch um mein persönliches Erscheinen). Aber was mich extrem wunderte, man legte mir auf zum Nachweis der tatsächlichen Selbständigkeit, mindestens zwei Aufträge vorzulegen (begründet durch § 11 GewO). Ich möchte noch hinzufügen, dass dies die erste Gewerbeanmeldung für mich in Deutschland ist, und ich noch nie, in irgendeiner Form, negativ aufgefallen wäre. Nun frage ich mich, wie eine juristische Person (UG haftungsbeschränkt) Angestellte anstellen kann, die sich um Verträge bemühen sollen, wenn das Gewerbe noch gar nicht angemeldet ist. Auf welcher gesetzlichen Basis kann oder soll in so einem Fall eine UG funktionieren, die bereits im Handelsregister eingetragen ist - also sich nicht mehr in Gründung befindet, bis die Aufträge bzw. Abschlüsse erzielt werden.