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UG anmelden: Aufträge vorweisen?

Frage

Ich habe Schwierigkeiten bei der Gewerbeanmeldung einer gegründeten UG (haftungsbeschränkt). Ich habe als EU-Staatsbürger mit Wohnsitz und Arbeitsvertrag in Deutschland seit mehr als einem Jahr vor kurzem eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet, diese wurde bereits in das HR eingetragen. Bei dem Schritt der Gewerbeanmeldung stieß ich auf Schwierigkeiten durch das zuständige Ordnungsamt. Mir wurde als Bedingung der Erteilung der Gewerbeerlaubnis (Firma wird im Bereich der IKT-Dienstleistungen aktiv sein) folgende Auflagen auferlegt: persönliches Erscheinen (ich wollte das Gewerbe mittels einer Vollmacht anmelden, da ich mich z.Zt. auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, man bat jedoch um mein persönliches Erscheinen). Aber was mich extrem wunderte, man legte mir auf zum Nachweis der tatsächlichen Selbständigkeit, mindestens zwei Aufträge vorzulegen (begründet durch § 11 GewO). Ich möchte noch hinzufügen, dass dies die erste Gewerbeanmeldung für mich in Deutschland ist, und ich noch nie, in irgendeiner Form, negativ aufgefallen wäre. Nun frage ich mich, wie eine juristische Person (UG haftungsbeschränkt) Angestellte anstellen kann, die sich um Verträge bemühen sollen, wenn das Gewerbe noch gar nicht angemeldet ist. Auf welcher gesetzlichen Basis kann oder soll in so einem Fall eine UG funktionieren, die bereits im Handelsregister eingetragen ist - also sich nicht mehr in Gründung befindet, bis die Aufträge bzw. Abschlüsse erzielt werden.

Antwort

Der Bereich der Gewerbeanmeldung gehört nicht zum notariellen Tätigkeitsfeld, daher kann ich nicht von praktischen Erfahrungen berichten. Die Anzeigepflicht ist in § 14 GewO normiert. Absatz 14 sieht vor, dass eine bundesrechtlich einheitliche Rechtsverordnung erlassen wird, die die Anzeigepflicht im Einzelnen regelt. Nach den mir vorliegenden Informationen gibt es diese Rechtsverordnung noch nicht. Die Vorgaben des für Ihr Unternehmen zuständigen Gewerbeamts erscheinen mir nicht nachvollziehbar. Mangels einer besonderen Genehmigungsbedürftigkeit Ihres Gewerbes dürfte es an der Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Prüfung der Zuverlässigkeit fehlen. Und warum Sie bereits mindestens zwei Aufträge vorlegen sollen, dürfte mit einem Hinweis auf § 11 GewO auch nicht begründbar sein. Sie können natürlich auf einer genauen Darlegung der Rechtsgrundlagen für die geforderten Angaben/Informationen bestehen. Andererseits ist abzuwägen, ob hierdurch die Aufnahme des Betriebs nicht unnötig verzögert wird.

Quelle:
Notar Dr. Alexander Grein
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
August 2013

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