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UG-Mehrpersonengründung mit Musterprotokoll?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich gründe zusammen mit einem Freund eine UG. Wir beide werden Gesellschafter mit je 50% Geschäftsanteil. Mein Freund wird alleiniger Geschäftsführer, ich bin nur Gesellschafter. Die Gründung ist geplant mit dem UG-Musterprotokoll. Entstehen dadurch Nachteile für mich und/oder meinen Freund? Gibt es in dieser Konstellation Befugnisse des Geschäfsführers, die er ggf. gegen mich einsetzen könnte? Das Vertrauen ist da, aber man weiß ja nie. Wie sieht es mit Auszahlungen aus? Kann er sich einfach alles auszahlen lassen ohne meine Zustimmung?

Antwort

Wollen mehrere Personen eine GmbH oder auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen, verbietet sich grundsätzlich die Verwendung des Musterprotokolls, auch wenn der Gesetzgeber dieses auch für Mehrpersonengründungen vorsieht.

Das Musterprotokoll, welches in seinem Wortlaut nicht verändert werden kann, ist aus mehreren Gründen ungeeignet, da es keine ausreichenden Regelungen

  • zu Geschäftsführungsbefugnissen,
  • zu den besonderen Befugnissen der Gesellschafterversammlung einschließlich der Vereinbarung von Zustimmungserfordernissen,
  • zur Ergebnisverwendung und der Gewinnverteilung,
  • zu Zustimmungserfordernissen zu Veräußerung oder Belastung eines Geschäftsanteils,
  • zu Andienungspflichten und Vorkaufsrechten,
  • zu Wettbewerbsverboten,
  • der Ausschließung von Gesellschaftern, der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie die Abfindung von Gesellschaftern,
  • zur Rechtsnachfolge in Geschäftsanteile auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, z.B. Erbfolge,

enthält.

Es empfiehlt sich daher, bei einer Mehrpersonengesellschaft eine individuelle Satzung zu vereinbaren und dabei auch den Fragenkreis abzudecken, den Sie in Ihrer Frage angesprochen haben.

Beachten Sie weiterhin, dass eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nach außen hin stets durch den Geschäftsführer allein vertreten wird. Die Handlungen des Geschäftsführers sind grundsätzlich für die Gesellschaft bindend. Dies gilt auch, wenn er für die Gesellschaft nachteilige Geschäfte abschließt. Der Geschäftsführer ist zwar an die Vorgaben der Gesellschafter gebunden, der Rechtsverkehr (d.h. die Vertragspartner der Gesellschaft) kennt allerdings regelmäßig nicht die Vorgaben, so dass die Handlungen des Geschäftsführers die Gesellschaft binden. Dies gilt auch etwa für die Überweisungen, die der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätigt.

Vermeiden ließe sich diese Situation, wenn beide Gründer auch Gesellschafter werden und vereinbart wird, dass die Gesellschaft nur durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten werden kann. Dies wird allerdings oft als unflexibel und damit als unpraktikabel angesehen.

Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kann der die Gründung beurkundende Notar helfen und die für die Gründer angemessenen Formulierungen zur Verfügung stellen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Dezember 2017

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