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UG-Gründung: komplettes Stammkapital von einem Gesellschafter?

Frage

Bei der Gründung einer UG mit zwei Gesellschaftern (25/75%) wurde das gesamte Stammkapital von einem Gesellschafter einbezahlt. Hat dies irgendwelche Auswirkungen?

Antwort

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann ausschließlich mittels Bareinlage gegründet werden. Eine Registeranmeldung kann erst vollständiger Einzahlung des Stammkapitals erfolgen.

Hier hat ein Gesellschafter das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt, während ein Mitgesellschafter keine Zahlung an die Gesellschaft leistete.

Ob hier eine Volleinzahlung angenommen werden kann, ist hier fraglich, weil ein Gesellschafter auf die von ihm übernommene Einlage keine Leistung erbracht hat.

Meines Erachtens kann der Eintritt einer Erfüllungsleistung einer Zahlung nur nach Maßgabe der Tilgungsbestimmung des Zahlenden festgestellt werden. Wenn also der eine Gesellschafter bei der Zahlung erklärt hat, dass er damit auch die Einlageschuld des anderen Gesellschafters tilgen wollte (Leistung auf fremde Schuld), so kann m.E. die Tilgungswirkung angenommen werden. Fehlt ein solcher Hinweis oder lässt sich die Tilgungsabsicht nicht auf andere Weise beweisen, dürfte es an der Tilgung der Einlageschuld des anderen Gesellschafters, der selbst keine Leistung erbracht hat, fehlen.

Beachten Sie, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Einlageleistung allein den Gesellschafter trifft. Kann er diesen Nachweis nicht führen, ist er zur (erneuten) Leistung verpflichtet. Allein die Versicherung des Geschäftsführers, dass die Einlagen erbracht wurden, reicht nicht aus. Auch wenn die Gesellschaft schon eingetragen worden ist, erlischt nicht die Einlageverpflichtung.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2016

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