Antwort
Die Eintragung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf beim Handelsregister erst erfolgen, wenn die Stammeinlagen auf das Stammkapital erbracht sind und dies dem Handelsregister nachgewiesen werden kann.
Der Nachweis der Erbringung der Stammeinlage, die als Bareinlage geleistet wird, geschieht wie folgt:
Entweder der Notar übergibt den Gründern nach Beurkundung der Gesellschaftsgründung die Gründungsunterlagen in beglaubigter Abschrift. Diese Unterlagen werden der Bank/Sparkasse zur Eröffnung eines Kontos auf den Namen der Gesellschaft vorgelegt und die Einzahlung wird vorgenommen. Von der Einzahlung erhalten die Gründer einen Einzahlungsbeleg bzw. einen Überweisungsbeleg. Dieser Beleg genügt zur Vorlage beim Notar, damit dieser die Gesellschaft zum Handelsregister anmelden kann.
Die andere Variante besteht darin, dass die Gründer für die Gesellschaft eine Barkasse eröffnen. Zu der Barkasse wird ein Kassenbuch geführt. Sodann erfolgen die Bareinlagen an die Geschäftsführung und die Geschäftsführung notiert die Zahlung im Kassenbuch. Eine Kopie des Kassenbuches wird sodann an den Notar geschickt, damit dieser sodann die Gesellschaft zum Handelsregister anmeldet.
Die zweite Variante wird oft gewählt, wenn die Gründer nicht schnell genug einen Banktermin zur Eröffnung des Kontos vereinbaren können oder sich zunächst keine Bank findet, die bereit ist, in Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft zu treten.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2017