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UG-Gründung: Anwesenheitspflicht für marokkanischen Mit-Gesellschafter beim Notar?

Frage

Ich (deutscher Staatsbürger) möchte mit meinem Neffen (marokkanischer Staatsbürger, der in Marokko lebt) eine UG gründen. Muss mein Neffe nach Deutschland kommen, um bei einem Notar dabei zu sein oder gibt es eine andere Lösung - z.B. ein Notar in Marokko, der von deutscher Seite akzeptiert wird?

Antwort

Es bestehen zwei Möglichkeiten bei der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt):

1. persönliche Anwesenheit
Der Gründer erscheint selbst bei der Gründung und unterzeichnet die Gründungsurkunde bei dem deutschen Notar.

2. Vertretung des Gründers
Ein Gründer kann sich bei der Gründung der Gesellschaft vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf zwingend der notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Befindet sich der Gründer im Ausland (hier: Marokko), kann er die Vollmacht auch vor einem deutschen Konsularbeamten unterzeichnen.

Wird die Unterschrift vor einem Notar in Marokko geleistet, gilt folgendes:

a. bis zum 14.08.2016
Erfolgt die Unterschriftsleistung vor dem 14.08.2016 bedarf die notarielle Urkunde der sog. Legalisation. Das bedeutet in der Regel, dass die Urkunde des marokkanischen Notars zunächst durch eine weitere staatliche Behörde in Marokko bestätigt und sodann durch die deutsche Botschaft überbeglaubigt werden muss. Das Procedere hierfür dürfte dem marokkanischen Notar bekannt sein.

b. nach dem 14.08.2016
Erfolgt die Unterschriftsleistung ab dem 14.08.2016, genügt eine sog. Apostille. Dies ist die Bestätigung der für den Notar in Marokko vorgesetzten Behörde, in der bestätigt wird, dass der Notar tatsächlich Notar ist. Eine Bestätigung der Urkunde durch die deutsche Botschaft entfällt in diesem Fall.

Späterer Eintritt in die Gesellschaft
Denkbar ist noch folgende Vorgehensweise:
Der in Deutschland ansässige Gründer gründet die Gesellschaft zunächst alleine. Nach Eintragung der Gesellschaft verkauft er einen Geschäftsanteil an den in Marokko lebenden Partner. Dieser kann sich bei dem notariell zu beurkundenden Vertrag aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Diese Variante erscheint zwar praktikabel, führt aber grundsätzlich zu höheren Kosten.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Mai 2016

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