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UG-Gründerinnen: Rechnung an eigenes Unternehmen stellen?

Frage

Ich bin Geschäftsführerin zusammen mit einer Freundin von einer UG. Unser Unternehmen ist eine digitale Agentur und wir erledigen die Arbeit selbst. Wir sind die Beraterin. Wir haben vor einigen Monaten angefangen und können uns noch kein Gehalt leisten. Unser Einkommen ist nicht regelmäßig. Wir haben jedoch einige kleine Projekte, an denen wir arbeiten und wir erhalten Geld. Können wir als Selbständige an unser eigenes Unternehmen eine Rechnung stellen? Ich bin bereits als Selbständige in der Tätigkeit registriert.

Antwort

Eine UG ist eine eigenständige juristische Person. Die Gewinne der UG können lediglich durch folgende Maßnahmen in den persönlichen Verfügungsbereich der Geschäftsführer gelangen:

  • durch eine Gewinnausschüttung
  • durch eine Gehaltszahlung

Die Möglichkeit einer Gewinnausschüttung kommt in Ihrem Fall nicht in Frage, da zunächst das Ende des Wirtschaftsjahres abgewartet werden muss, um durch Erstellung des Jahresabschlusses festzustellen, wie hoch das Ergebnis ist.

Selbst wenn der Jahresüberschuss feststeht, ist er bei einer UG nicht in voller Höhe verfügbar, solange nicht das Eigenkapital eine Höhe von 25.000 Euro erreicht hat.

Es bleibt also nur die Alternative der Gehaltszahlung.
Solange aber nicht feststeht, wie hoch der monatlich dauerhaft verfügbare Betrag ist, sollten Arbeitsverträge zwischen UG und Gesellschafter-Geschäftsführern nach folgenden Prinzipien abgeschlossen werden:

  • In einer Präambel zum Arbeitsvertrag sollte dargelegt werden, dass ein marktübliches Gehalt von mtl. X.XXX,XX Euro brutto angestrebt wird.
  • dann wird ein sehr niedriges Gehalt vereinbart, welches deutlich unter dem angestrebten Betrag liegt und welches auf jeden Fall von der UG erwirtschaftet werden wird.
  • weiterhin sollte eine sog. Tantiemevereinbarung getroffen werden.
  • sobald zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, dass nunmehr auch ein höherer, als der anfängliche sehr niedrige Betrag erwirtschaftet wird, sollte der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden, d.h. das Gehalt wird entsprechend erhöht.
  • Diese Vorgehensweise wird so oft wiederholt, bis der Betrag des marktüblichen Gehalts erreicht ist.

Da bei Abschluss des Arbeitsvertrags/der aufeinander folgenden Arbeitsverträge sehr viele, sehr komplizierte Details zu beachten sind, sollten Sie unbedingt den Rat eines arbeitsrechtlichen Rechtsanwalts und eines Steuerberaters ihres Vertrauens einholen.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
November 2019

Tipps der Redaktion:

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