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UG-Gesellschafter: Nebentätigkeit?

Frage

Ich erwäge die Gründung einer UG zusammen mit zwei Partnern. Ich würde nur als Gesellschafter agieren, während das Unternehmen operativ von Studenten und einem älteren Geschäftsführer geführt werden würde. Auf einer Website habe ich folgendes gelesen: Eine Meldepflicht über die nebenberufliche Selbstständigkeit gibt es nicht: „Auch wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Sie Ihren Hauptbrötchengeber über Nebentätigkeiten in Kenntnis setzen müssen, gilt dieser Passus nicht, sofern die oben genannten Punkte nicht erfüllt sind. Allerdings sollten Sie abwägen, ob es dennoch sinnvoll ist, den Chef über ihr Vorhaben zu informieren. Schließlich könnte es unangenehm sein, wenn er Ihre Internetseite bei Google findet oder auf anderen Wegen von Ihrem Doppelberufsleben erfährt.“ Stimmt das?

Antwort

Wenn Sie in einer UG nur als Gesellschafter auftreten, ist das keine Nebentätigkeit. Bei einem Passus im Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit sind hier nur die Einschränkung Ihrer Arbeitskraft und/oder eine Konkurrenztätigkeit im Focus. Gesellschafter ist keine Nebentätigkeit und eigentlich sollte Ihre Gesellschafterstellung auch nicht auf der Website hinterlegt sein. Bei einer juristischen Person, wie der UG (Mini-GmbH) muss nur, zusätzlich zum Namen der Firma, die Gesellschaftsform und der vertretungsberechtigte Geschäftsführer angegeben werden. Die Gesellschafter sind nur im Handelsregister einzusehen.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Februar 2017

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