Antwort
Bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Grundsätzlich kommen daher bei einer UG (haftungsbeschränkt) dieselben formalen Pflichten auf Sie zu, wie sie auch bei einer GmbH zu erfüllen sind.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft und damit „Formkaufmann“ im Sinne des Handelsrechts. Sie müssen daher eine kaufmännische Buchführung einrichten und regelmäßig handelsrechtliche Jahresabschlüsse anfertigen. Regelmäßige Gesellschafterversammlungen sind abzuhalten, auch wenn Sie Alleingesellschafter sind. Die dort getroffenen Beschlüsse sind zu protokollieren.
Steuerlich ist die UG (haftungsbeschränkt) eine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese muss jährlich Umsatzsteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen und Gewerbesteuererklärungen abgeben. Sie können als Geschäftsführer bei Ihrer UG angestellt sein. Lohnzahlungen unterliegen der Lohnsteuer, aber in vielen Fällen nicht der Sozialversicherungspflicht. Lohnsteueranmeldungen sind daher abzugeben. Gewinne können, soweit sie nicht als Rücklagen im Unternehmen verbleiben (müssen), ausgeschüttet werden. Kapitalertrag-Steueranmeldungen sind dann fällig. Jahresabschlüsse sind offenlegungspflichtig. In den meisten Fällen ist (bei Vollausschüttung der Gewinne) die steuerliche Gesamtbelastung der Gewinne höher als bei einem Einzelunternehmen.
Der zeitliche Aufwand ist aus den Angaben, die Sie gemacht haben, nicht einmal ansatzweise abschätzbar. Er hängt von der Anzahl und der Art der Geschäftsvorfälle ab, von der eingesetzten EDV, von Ihren Vorkenntnissen im Bereich der handelsrechtlichen Buchführung und von Ihren steuerlichen Kenntnissen. Sofern Sie keine sehr guten handels- und steuerrechtliche Kenntnisse haben, sollten Sie keinesfalls eine UG (haftungsbeschränkt) ohne Hilfe eines Steuerberaters gründen und verwalten. Fehler, die später unerwartete Steuernachzahlungen zur Folge haben können, sind da schon programmiert (Beispiel: verdeckte Gewinnausschüttungen durch unangemessene oder formal nicht ordnungsgemäß beschlossene Gesellschafterbezüge).
Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wie die Aufgabenverteilung zwischen Ihnen und dem Berater aussehen kann, wenn Sie Kosten sparen wollen. Bedenken Sie dabei aber immer, dass Sie die Zeit, die Sie für Buchführung, Lohnabrechnung und andere Verwaltungstätigkeiten aufwenden, nicht in die eigentliche Tätigkeit Ihrer Gesellschaft investieren können.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
August 2018
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