Antwort
Ihre Frage in allen Einzelheiten zu beantworten, hätte den Umfang einer Doktorarbeit, da es sehr viele vorstellbare Möglichkeiten gibt, bei denen es zu einer persönlichen Haftung des Gesellschafters und zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen kann. Ich kann Ihnen im Rahmen des Existenzgründer-Beratungsportals des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit nur eine erste Orientierung geben. Soweit Sie konkrete Einzelthemen haben, bei denen Sie wissen möchten, ob ein persönliches Haftungsrisiko besteht, sollten Sie die individuellen Umstände einer Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht mitteilen, damit Sie dann gründlich ganz konkret beraten werden können.
Generell gilt folgendes:
Der Geschäftsführer ist zur sorgfältigen Geschäftsführung zum Wohle der Gesellschaft verpflichtet. Dabei muss er sich und den Gesellschaftern angemessene seriöse und belastbare Fakten und Informationen verschaffen, die Bonität von Vertragspartnern im Vorfeld überprüfen und Sicherheiten wie Bürgschaften und Sicherungsabtretungen für wichtige Geschäfte fordern. Im GmbHG ist geregelt, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft im Innenverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er bei der Ausübung seiner organschaftlichen Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht beachtet hat. Hierfür haftet der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen, wenn Verschulden und Schadenseintritt vorliegen. Für nicht oder verspätet erbrachte Zahlungen der GmbH an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger sowie für sonstige gesetzliche Zahlungsverpflichtungen der GmbH, die nicht anders einbringlich sind, haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen, dies allein aufgrund seiner Organstellung und seiner schuldhaften Pflichtverletzung. Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber Dritten persönlich, wenn er Geschäfte tätigt und nicht ausreichend deutlich macht, dass er nicht für sich persönlich, sondern für die Gesellschaft handeln möchte, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, wenn er als Privatperson eine Bürgschaft oder sonstige Mithaftung für die Vertragserfüllung durch die GmbH übernimmt, wenn er ein persönliches meist wirtschaftliches Interesse an einem Vertragsabschluss hat oder wenn er eine Straftat begeht. Prüft der Geschäftsführer nicht ständig die Finanzen der Gesellschaft und meldet er im Falle der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der GmbH nicht rechtzeitig Insolvenz an, kann er beim Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen den dadurch geschädigten Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig sein.
Der Gesellschafter kann ebenfalls persönlich haften. Typische Konstellationen sind folgende: Er erklärt sich neben der Gesellschaft bereit, als Privatperson Verträge mitzuunterschreiben, Bürgschaften als Privatperson zu übernehmen oder er tritt bei der Anbahnung von Geschäften so auf, dass die Gegenseite davon ausgeht, dass er persönlich für die vertraglichen Verpflichtungen einstehen wird. Wie Sie richtig erwähnen, haftet der Gesellschafter natürlich bei strafbarem Verhalten, das zu Vermögensschäden führt, mit seinem Privatvermögen und er haftet, wenn nicht gewährleistet ist, dass das zur Kapitalerhaltung der Gesellschaft erforderliche Stammkapital auch tatsächlich der Gesellschaft zur Verfügung steht. Ist ein Gesellschafter nicht in der Lage oder nicht bereit, den auf ihn anfallenden Anteil an der Kapitalaufbringung oder Kapitalerhaltung zu erbringen, haften die Mitgesellschafter hierfür gegenüber der GmbH mit ihrem Privatvermögen. Findet eine Vermögensvermischung zwischen dem GmbH-Vermögen und dem Privatvermögen des Gesellschafters statt, kann beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls eine Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen gegeben sein.
Zu Ihrer Frage wegen der Unterkapitalisierung: Im Rahmen der gesellschafterlichen Fürsorge- und Treueverpflichtung für die GmbH müssen Sie als Gesellschafter dafür sorgen, dass die Gesellschaft mit einem ausreichend hohen Geschäftskapital ausgestattet ist, um die konkrete Geschäftstätigkeit branchenüblich und verkehrsangemessen erbringen zu können. Ist das nicht der Fall, kann je nach den Einzelumständen ein Rechtsformmissbrauch vorliegen, z.B. wenn unter grober Missachtung der Organisations- und Kapitalisierungspflichten eine sozialwidrige Risikoabwälzung auf Dritte bewirkt wird.
Viel Erfolg bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2017
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