Antwort
Zunächst ist es richtig, dass der Ort der Geschäftsleitung dort ist, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist. Dies sind in ihrem Fall die Wohnungen, in denen Sie als Geschäftsführer tätig sind. Insofern wird auch eine zweite Betriebsstätte in dem Bundesland vorliegen, in dem der Sitz Ihrer Geschäftsleitung ist. Sie sind dann in diesem Bundesland und in dem Bundesland, in dem Ihr Firmensitz ist, gewerbesteuerpflichtig. Dies führt zwar nicht zu einer doppelten Besteuerung, da der gewerbesteuerpflichtige Gewinn nach einem geeigneten Maßstab auf beide Bundesländer aufzuteilen ist. Es kann jedoch durchaus zu Auseinandersetzung mit dem Finanzamt kommen über den Maßstab zur Zerlegung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie sich zu Beginn noch keinen Arbeitslohn zahlen und somit eine Zerlegung nach dem Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne ausscheidet.
Mir ist nicht klar, weshalb Sie den Gewerbebetrieb nicht an Ihrem Wohnort, sondern am Wohnsitz Ihrer Eltern anmelden wollen. Ich rate Ihnen, die UG dort zu gründen, wo Ihr Lebensmittelpunkt ist und die Gesellschaftsgründung und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen so einfach wie möglich zu halten.
Quelle: Rebekka Appel
Dipl.-Kffr. – Steuerberaterin
Steuerberatung Rebekka Appel
Mitglied der Steuerberaterkammer München
Januar 2017
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