Antwort
Buchhaltung: bei einer GmbH müssen Sie bilanzieren, bei der GbR ginge - je nach Umfang der Tätigkeit - auch eine sog. Einnahme-/Überschussrechnung. Näheres müssen Sie mit dem Steuerberater besprechen.
Treuhandvertrag: er sollte vor der Gründung geschlossen werden; er sollte notariell beurkundet werden. Es gibt zwar Meinungen, die das vor Gründung der GmbH nicht für erforderlich halten. Weil der Treuhandvertrag aber zum Gegenstand hat, dass der Treuhänder den von ihm gehaltenen GmbH-Geschäftsanteil auf dessen Verlangen an den Treugeber abtreten muss und weil die vertragliche Begründung einer solchen Verpflichtung nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf, muss nach meiner Auffassung der Treuhandvertrag immer notariell beurkundet sein. Durch die Beurkundung werden Sie auch der Sorge enthoben, irgendetwas zu übersehen, denn der Notar wird Ihnen die Urkunde entwerfen und dabei die aufgeworfenen Fragen mit Ihnen besprechen. Der Treuhandvertrag löst eine Beurkundungsgebühr aus, die mindestens 120,00 Euro netto plus Dokumentenpauschale + Porti + Umsatzsteuer auslöst.
Gründung: bei der Gründung ist zu beachten, dass zwei Geschäftsanteile gebildet werden. Einer der beiden wird dann vom Treuhänder übernommen. Dass dies in Treuhand erfolgt, verlautbart die Gründungsurkunde aber nicht. Näheres überwacht und betreut der Notar, bei dem Sie die GmbH errichten (und zuvor den Treuhandvertrag geschlossen haben).
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Januar 2018
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