Navigation

Schreinerei übernehmen: Rechtsform?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte die Schreinerei meines Meisters übernehmen. Nun ist die Frage, ob ich aus der Firma eine UG (haftungsbeschränkt) mache oder ob ich sie als eingetragene Kauffrau führe. Über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Formen bin ich mir im Klaren. Allerdings bin ich mir nicht ganz sicher, wie der rechtliche Name lauten würde bzw. ob ich einen Handwerksbetrieb überhaupt als eingetragene Kauffrau führen kann. Und wie würde der Name dann genau lauten? Mustername e.Kffr.? Mustername UG?

Antwort

Auch ein Handwerksbetrieb fällt unter den Kaufmannsbegriff des § 1 HGB.
Erfordert der Gewerbebetrieb aufgrund seiner Größe eine kaufmännische Einrichtung, sind Sie zwingend Kauffrau und müssen eine Eintragung im Handelsregister veranlassen. Anders wäre es nur, wenn Sie ein Kleingewerbe ausüben würden.

Hinsichtlich des Firmennamens haben Sie heutzutage viele Wahlmöglichkeiten. Einzig zwingendes Element ist der Zusatz "eingetragene Kauffrau" oder "e.Kfr." am Ende. Bei einer UG müsste der Zusatz "UG (haftungsbeschränkt)" lauten. Sie können eine Personenfirma wählen (z.B. "Monika Mustermann e.Kfr."), eine Sachfirma (z.B. "Schreinerei Friedrichstraße e.Kfr."), einen Fantasienamen (z.B. "Träume in Holz e.Kfr.") oder eine Mischform. Sie haben beim Erwerb einer einzelkaufmännischen Schreinerei auch die Möglichkeit einer Firmenfortführung (mit oder ohne Nachfolgezusatz und auch dann, wenn die von Ihnen weitergeführte Firma den alten Inhaber benennt); allerdings sollten Sie dann eine Haftungsbegrenzung nach § 25 II HGB in das Handelsregister eintragen lassen.

Quelle:
Notar Dr. Alexander Grein
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Mai 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben