Antwort
1. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann von einem Gründer mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden. Die UG kann später durch Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro eine GmbH werden.
Denkbar ist auch die Gründung einer GmbH. Das Mindestkapital beträgt 25.000 Euro. In diesem Fall muss dann allerdings mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500 Euro eingezahlt werden. Das restliche Stammkapital kann zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt werden.
Um die Kosten zu Beginn gering zu halten, empfiehlt sich die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) unter Verwendung des sog. Musterprotokolls. Dies ist eine Mustersatzung, die der Gesetzgeber vorgibt. Das Musterprotokoll kann grundsätzlich dann verwendet werden, wenn die Gesellschaft auf Dauer nur einen Gesellschafter haben soll. Für eine Mehrpersonengesellschaft ist das Musterprotokoll ungeeignet. Die Notar- und Gerichtsgebühren bei Verwendung des Musterprotokolls bei einer Ein-Personen-Gesellschaft betragen ca. 300 bis 400 Euro.
2. Ihre Anmerkung zur Verwendung einer "EU" bezieht sich möglicherweise auf ein kaufmännisches Einzelunternehmen. Die Rechtsform des Einzelkaufmanns kann ohne ein ausgewiesenes Stammkapital gewählt werden, allerdings sollte beachtet werden, dass der Einzelkaufmann/die Einzelkauffrau vollumfänglich für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit haftet. Die persönliche Haftung kommt bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nicht in Betracht. Hier haftet grundsätzlich ausschließlich die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Aufnahme der Tätigkeit als Einzelunternehmen sollte daher gründlich unter Berücksichtigung der mit der beabsichtigten Geschäftstätigkeit verbundenen Haftungsrisiken überdacht werden.
3. Der Unternehmensgegenstand kann grundsätzlich frei gewählt werden. Er hat allerdings der angestrebten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entsprechen. Es kann sich empfehlen, den Unternehmensgegenstand von vornherein weiter zu fassen. Hier sollten Sie den Unternehmensgegenstand mit der für Sie zuständigen IHK abstimmen und hierbei die ggfs. spätere Erweiterung der Tätigkeit ansprechen. Wird der Unternehmensgegenstand bei der Gründung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu eng gefasst und muss später erweitert werden, kann dies nur durch eine notariell zu beurkundende und um Handelsregister einzutragenden Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen, was zu zusätzlichen Kosten führen wird.
4. Hinsichtlich der gewerberechtlichen Fragestellung kann ich keine Auskunft erteilen, da das Gewerbeaufsichtsrecht nicht in der notariellen Tätigkeit auftaucht. Hier sollten Sie ggf. die gewerberechtlichen Fragestellungen auch mit der IHK oder unmittelbar mit dem Gewerbeamt abstimmen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
April 2016
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