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Musterprotokoll für UG-Gründung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Anliegen betrifft nur das Muster für den Gesellschaftervertrag zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (www.existenzgruender.de). Kann ich dieses "Muster" direkt verwenden oder ist nur der Inhalt wichtig für mich? Mich wundert halt, dass dort "Musterprotokoll" drüber steht.

Antwort

Der Gesetzgeber hat im GmbH-Gesetz eine Mustersatzung für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zur Verfügung gestellt. Dieses kann verwendet werden, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat, siehe § 2 Abs. 1a GmbHG. Von dieser Mustersatzung darf nicht abgewichen werden. Der Vorteil der Mustersatzung ("Musterprotokoll") liegt im Wesentlichen auf der Kostenseite, da die Gründung einer Gesellschaft unter Verwendung des Musterprotokolls sehr kostengünstig ist.

Allerdings sollten Sie beachten: Das Musterprotokoll ist für Mehrpersonengesellschaften regelmäßig nicht geeignet, da wichtige Aspekte der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter nicht geregelt sind. Das Musterprotokoll wird in der Praxis regelmäßig nur bei sog. Einpersonengesellschaften verwendet.

Bitte stimmen Sie mit Ihrem Notar ab, ob die Verwendung des Musterprotokolls für die Gründung der Gesellschaft für Sie sinnvoll ist oder es sich empfiehlt, sich von dem Notar eine individuelle Satzung der Gesellschaft erstellen zu lassen.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2015

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