Antwort
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für mehrere Gesellschafter birgt nicht unerhebliche Gefahren - jedenfalls, wenn man sich auf das Musterprotokoll beschränkt. So fehlen dort beispielsweise Nachfolgeregelungen sowie Regelungen im Falle von Anteilsübertragungen, Regelungen zu Vorkaufsrechten etc. Insoweit ist zu überlegen, ob die zu gründende Unternehmergesellschaft nicht in jedem Fall eine ordentliche Satzung zum Gegenstand haben sollte. Dazu ist es empfehlenswert, wenn sich die Gründer von einem Notar Ihrer Wahl beraten lassen.
Grundsätzlich ist die Gründung einer GmbH oder einer UG auch mit Stellvertretung (notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht) oder mit vollmachtloser Stellvertretung (einer der Gründer vertritt den abwesenden Mitgesellschafter, dieser genehmigt dann vor dem Konsulat oder der Botschaft die Erklärungen in beglaubigter Form nach) möglich. Wegen der Belehrung der Geschäftsführer, die das Gesetz sowohl für die Unternehmergesellschaft als auch für die GmbH vorsieht, ist allerdings bei Beteiligung von ausländischen Geschäftsführern ein besonderes Verfahren einzuhalten.
Zur Gründung von Zweigniederlassungen im außereuropäischen Raum kann ich Ihnen aufgrund des Spezialwissens, das hierfür erforderlich ist, keine Auskunft erteilen. Dies gilt auch für die Frage der Gründung von Tochtergesellschaften - hierzu müssten Sie einen Rechtsberater aus dem kolumbianischen Rechtskreis befragen.
Quelle: Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
September 2019
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