Gründerstipendium in UG einbringen?
Frage
Für die Realisierung der Geschäftsidee unserer UG erhalten zwei Kollegen und ich das Gründerstipendium NRW. Dieses Stipendium ist personenbezogen - allerdings wollen wir ein Großteil des Stipendiums der UG zu Verfügung stellen. Allerdings darf das Stipendium nicht zur Erhöhung der Stammeinlage genutzt werden. Deshalb stelle ich mir die Frage, ob jede Einzahlung eines Gesellschafters automatisch mit einer Erhöhung der Stammeinlage einhergeht oder ob die Möglichkeit besteht den Gesellschaftern einen Betrag X des Stipendiums in Rechnung zu stellen, sodass die Zahlung einem normalen Umsatz der UG entspräche?
Antwort
Gesellschafterinnen und Gesellschafter können eine Einlage auch dann erbringen, wenn es sich nicht um eine Stammeinlage auf das Stammkapital der Gesellschaft handelt. Eine solche Einlage wird i.d.R. als Darlehen der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters bei der Gesellschaft gebucht.
Die Fragestellung ist meines Erachtens nicht von der gesellschaftsrechtlichen Bewertung her aus zu beurteilen, sondern davon, ob bei der gewählten Gestaltung die Vorgaben des Stipendienausgeberin oder des Stipendienausgebers beachtet werden. Es handelt sich m.E. weniger um eine Frage des Gesellschafts- als vielmehr um eine Frage des öffentlichen Förderrechtes. Hier sollten Sie entweder einen in diesen Fragestellungen versierten Rechtsanwalt kontaktieren oder den Stipendienausgeber unmittelbar kontaktieren, ob bei der von Ihnen beabsichtigten Gestaltung die Förderbestimmungen missachtet oder umgangen werden mit der Folge, dass die Förderung ggfs. zurückgewährt werden muss.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Stand:
Juli 2020
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