Antwort
Selbstverständlich ist es möglich und auch sinnvoll, mit anderen natürlichen Personen als Mitgesellschaftern eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen, bei welcher die Mitgesellschafter ihre Fähigkeiten im technischen Bereich der Softwareentwicklung, Programmierung etc. einsetzen und in Gestalt des mit der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn die Bezahlung für ihre Tätigkeit erhalten. Sie müssten sich dazu fachlich geeignete und gleichzeitig investitions- und risikobereite Personen suchen und diese müssten dadurch Mitgesellschafter von Anfang an werden, dass sie eine Einlage in die Gesellschaft einzahlen, mindestens 1 EUR, und an der Gründung beim Notar teilnehmen.
Als „andere Unternehmensform“, wie Sie fragen, kommt vielleicht eine Partnerschaftsgesellschaft in Betracht, dabei ist die Haftung jedoch nicht so das Privatvermögen schonend beschränkt wie bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), weil bei einer Partnerschaft die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen neben der Gesellschaft haften. Dabei gilt, dass die persönliche Haftung neben der Gesellschaft nur diejenigen Partner trifft, welche mit der betreffenden fehlerhaften Auftragsdurchführung befasst waren. Voraussetzung für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft wäre es, dass Sie Dienstleistungen anbieten, die unter das Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG - siehe www.gesetze-im-internet.de (www)) fallen.
§ 1 des PartGG lautet:
" 1 PartGG Voraussetzungen der Partnerschaft
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung."
Am besten lassen Sie sich von einer erfahrenen Anwaltskanzlei beraten, welche Unternehmensform konkret in Ihrem Einzelfall unter Berücksichtigung aller individuellen Fakten ideal wäre und wie der Gesellschaftsvertrag bei der von Ihnen angestrebten Gesamtkonstruktion am besten gestaltet werden kann.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2013