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Gemeinnützige UG gründen: Musterprotokoll?

Frage

Ich möchte eine gemeinnützige UG gründen und dazu das Musterprotokoll nutzen. Ich habe nun von einer Quelle gesagt bekommen, dass ich die Gemeinnützigkeit unter Punkt 2 des Musterprotokolls definieren soll. Eine andere Quelle sagte mir, dass das nicht geht, weil es eine unzulässige Erweiterung des Musterprotokolls sei. Können Sie mir weiterhelfen? Kann ich das Musterprotokoll nutzen oder nicht?

Antwort

Das Musterprotokoll für die Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) ist nicht für die besonderen Bestimmungen geeignet, die eine Gesellschaft nach § 60 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesem Gesetz in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen muss, um von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt zu werden. Das Gesellschaftsrecht harmoniert an dieser Stelle nicht mit dem Steuerrecht.

Die steuerlich erforderlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit können auch nicht - wie von Ihnen angefragt - unter Punkt 2 des Musterprotokolls aufgenommen werden. Unter Punkt 2 des Musterprotokolls darf ausschließlich der Gegenstand des Unternehmens geregelt werden. Die steuerlich erforderlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit umfassen aber ganz andere Regelungen, beispielsweise an wen das Gesellschaftsvermögen nach der Auflösung fallen soll.

Gemeinnützige GmbHs und UGs können daher nur nach den allgemeinen Gründungsvorschriften gegründet werden und nicht mit einem Musterprotokoll. Das führt leider dazu, dass ausgerechnet gemeinnützige GmbHs und UGs nicht von den ermäßigten gesetzlichen Notarkosten für Musterprotokolle profitieren.

Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
Juni 2018

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