Antwort
Das Musterprotokoll für die Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) ist nicht für die besonderen Bestimmungen geeignet, die eine Gesellschaft nach § 60 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesem Gesetz in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen muss, um von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt zu werden. Das Gesellschaftsrecht harmoniert an dieser Stelle nicht mit dem Steuerrecht.
Die steuerlich erforderlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit können auch nicht - wie von Ihnen angefragt - unter Punkt 2 des Musterprotokolls aufgenommen werden. Unter Punkt 2 des Musterprotokolls darf ausschließlich der Gegenstand des Unternehmens geregelt werden. Die steuerlich erforderlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit umfassen aber ganz andere Regelungen, beispielsweise an wen das Gesellschaftsvermögen nach der Auflösung fallen soll.
Gemeinnützige GmbHs und UGs können daher nur nach den allgemeinen Gründungsvorschriften gegründet werden und nicht mit einem Musterprotokoll. Das führt leider dazu, dass ausgerechnet gemeinnützige GmbHs und UGs nicht von den ermäßigten gesetzlichen Notarkosten für Musterprotokolle profitieren.
Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
Juni 2018
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