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Gemeinnützige UG: Wettbewerbsverbot auf heben?

Frage

Als Gründer einer gemeinnützigen "Ein-Mann-Unternehmergesellschaft" trete ich als geschäftsführender Gesellschafter auf. Für die Gründung der gUG könnte ich eine Mustervorlage für den Gesellschaftervertrag nutzen. Ich möchte allerdings das Wettbewerbsverbot für mich aufheben, da ich als Freischaffender auch noch für andere Unternehmen in meinem Arbeitsfeld tätig sein möchte. Auf welcher Grundlage kann das Wettbewerbsverbot aufgehoben werden? Muss dies im Gesellschaftervertrag stehen, was höhere Notarkosten zur Folge hätte, da die Mustervorlage nicht mehr verwendet werden kann. Oder kann ich beim Notar gleich einen Gesellschafterbeschluss machen, der dies vorsieht.

Ich habe im Internet einen Abschnitt dazu gefunden, der sich mir aber nicht ganz erschließt: "Wie kann man vom Wettbewerbsverbot befreien? Eine Befreiung kann nur durch den Gesellschaftsvertrag oder im Wege eines Gesellschafterbeschlusses auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsermächtigung erfolgen. Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot muss also entweder in der ursprünglichen Satzung enthalten sein oder durch späteren Satzungsänderungsbeschluss in sie aufgenommen werden. Für die Ermächtigung zur Satzungsänderung gilt das Gleiche. Der Beschluss über die Satzungsänderung muss notariell beurkundet und mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Dabei hat der Gesellschafter, der vom Wettbewerbsverbot befreit werden soll, kein Stimmrecht." (Quelle: www.der-gmbh-geschaeftsfuehrer.de (www)). Zudem irritiert mich der letzte Satz im Abschnitt, da ich ja alleiniger Gesellschafter bin.

Antwort

Ein ausdrückliches gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht weder für die Gesellschafter noch für einen Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Gleichwohl unterliegen der Geschäftsführer sowie der zumindest herrschende Gesellschafter (z.B. der Alleingesellschafter) einem Wettbewerbsverbot, welches aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht hergeleitet wird.

Das Wettbewerbsverbot kann in der Satzung der Gesellschaft konkretisiert werden. Weiter ist auch darauf zu achten, den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nicht zu weit zu fassen, da dann eine Verletzung des Wettbewerbsverbotes schnell eintreten kann.

Eine Befreiung kann entweder im Gesellschaftsvertrag erfolgen oder durch Beschlussfassung der Gesellschafter. Die Beschlussfassung kann z.B. bei der Gründung der Gesellschaft erfolgen, wenn der erste Geschäftsführer der Gesellschaft gewählt bzw. bestimmt wird.

Bitte beachten Sie weiter:
Eine gemeinnützige GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet werden, allerdings ist zweifelhaft, ob die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft anerkannt wird. Regelmäßig ist hierfür erforderlich, in der Satzung der Gesellschaft eine Regelung darüber aufzunehmen, wem das Gesellschaftsvermögen im Falle Auflösung der Gesellschaft zufallen soll. Eine solche Klausel sieht das Musterprotokoll nicht vor. Ich bezweifele, ob die Auflösungsregelung als Teil des Unternehmensgegenstandes seitens des Handelsregisters anerkannt wird. Kann das Musterprotokoll nicht verwendet werden, kann - ohne Kostenerhöhung - eine Wettbewerbsregelung in die Satzung aufgenommen werden.

Es empfiehlt sich daher, vor Gründung der Gesellschaft die notwendigen Satzungsbestandteile für die Anerkennungsfähigkeit der Gesellschaft mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen und danach zu entscheiden, ob das Musterprotokoll verwendet werden kann oder eine individuelle Satzung zu erstellen ist.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2014

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