Antwort
Ich habe Sie so verstanden, dass Sie eine Gastronomie als Einzelunternehmer betreiben möchten und nicht gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern. Außerdem soll der Geschäftsumfang zunächst noch relativ klein sein. Bei einem solchen Vorhaben könnten Sie das Unternehmen ohne eine besondere Rechtsform persönlich betreiben oder eine GmbH gründen. Statt einer GmbH kommt auch eine UG in Frage. Denkbar ist auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG & Co. KG.
Der Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer einerseits und andererseits einer GmbH, einer UG, einer GmbH & Co. KG oder einer UG & Co. KG besteht vor allem in der Haftungsbeschränkung. Ich möchte im Folgenden insoweit kurz die Unterschiede darstellen.
Die persönliche Haftung eines Einzelunternehmers ist unbeschränkt. Sie würden also mit Ihrem gesamten persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten Ihres Unternehmens haften. Eine gewisse Haftungsbeschränkung können Sie für Schadensersatzansprüche oder Gewährleistungsrechte erreichen, indem Sie dies in den einzelnen Verträgen mit Ihren Kunden so vereinbaren. Für die Zahlungspflichten aus dem Pachtvertrag, den Arbeitsverträgen und den Lieferverträgen würden Sie aber unbeschränkt mit Ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften.
Bei einer GmbH und einer UG ist Ihre persönliche Haftung auf das Stammkapital der GmbH oder der UG beschränkt, das Sie in die GmbH oder die UG einbringen müssen. Bei einer GmbH & Co. KG oder einer UG & Co. KG erstreckt sich Ihre persönliche Haftung zusätzlich noch auf das Kommanditkapital, das Sie in die KG einbringen müssen.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro. Davon müssen Sie mindestens 12.500 Euro gleich bei der Gründung einbringen. Die weiteren 12.500 können Sie auch später einbringen, sobald das zweckmäßig ist oder notwendig wird, etwa bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH. Sie können Geld oder Wirtschaftsgüter in diesem Wert einbringen.
Bei einer UG genügt auch ein geringeres Stammkapital. Nach dem Gesetz reicht an sich ein Euro. Die Praxis empfiehlt in der Regel aber mindestens 300 Euro. In die UG können Sie als Stammkapital nur Geld einbringen, also keine Wirtschaftsgüter.
Für das Kommanditkapital einer KG reicht nach dem Gesetz an sich ebenfalls ein Euro. Die Praxis empfiehlt in der Regel aber mindestens 100 Euro. Sie können Geld oder Wirtschaftsgüter in diesem Wert einbringen.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer, einer GmbH & Co. KG oder einer UG & Co. KG einerseits und andererseits einer GmbH oder einer UG besteht in der Besteuerung der Einkünfte. Ich empfehle Ihnen, sich insoweit an einen Steuerberater oder einen Notar zu wenden, damit er mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch Ihre steuerlichen Pläne besprechen und auf dieser Grundlage eine Empfehlung für die richtige Rechtsform abgeben kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen.
Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Mai 2017
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