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Einzelunternehmen in UG umwandeln?

Frage

Vor kurzem habe ich ein Gewerbe angemeldet in der Form eines Einzelunternehmens (Kleinunternehmerregelung). Später möchte ich ggf. das Einzelunternehmen in eine UG umwandeln. Wie sehen hier mögliche Schritte aus? Ist es manchmal sogar ratsamer das Einzelunternehmen abzumelden und eine UG anzumelden?

Antwort

Für die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gibt es drei Wege:

Weg 1: Gründung einer GmbH durch (förmliche) Sacheinlage: Mit den in das Eigentum der GmbH einzulegenden Gütern bzw. mit dem in das Eigentum der GmbH zu übertragenden Unternehmen (in Beschaffenheit seiner einzelnen Güter, Rechte, Ansprüchen, aber auch Verbindlichkeiten) wird das Stammkapital der Gesellschaft ganz oder teilweise ausfinanziert; die Güter bzw. das Unternehmen müssen sachverständig bewertet werden, damit das Registergericht die Werthaltigkeit der Sacheinlage nachvollziehen kann. Die Güter/Rechte/Ansprüche usw. müssen im Wege der Einzelrechtsübertragung an die GmbH übertragen werden. Danach wird das Einzelunternehmen abgemeldet.

Weg 2: Ausgliederung nach §§ 123 ff. UmwG: Das Einzelunternehmen wird als e.K. in das Handelsregister eingetragen und stellt einen Spaltungsplan zur Gründung einer GmbH auf. In dem Spaltungsplan werden die Güter/Rechte/Ansprüche/Verbindlichkeiten/Vertragsbeziehungen definiert, die als Sacheinlage auf die neu gegründete GmbH übergehen sollen. Insgesamt müssen die ausgegliederten Aktiva die ausgegliederten Passiva um den Geldbetrag übersteigen, der als Stammkapital in das Handelsregister eingetragen werden soll (mindestens also um 25.000 Euro). Mit dem Handelsregistervollzug entsteht nicht nur die GmbH, es erlischt auch der e.K. und die Güter/Rechte/Ansprüche/Verbindlichkeiten/Vertragsbeziehungen sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH übergegangen. Einer Einzelrechtsübertragung bedarf es nicht. Das ist der eleganteste Weg.

Weg 3: Klassische Bargründung + Einlage der Vermögenswerte/Güter des Einzelunternehmens in das Vermögen der GmbH außerhalb einer förmlichen Sacheinlage. Die Ausfinanzierung des Stammkapitals erfolgt hier allein durch die Bareinlagen; die Sacheinlagen werden zusätzlich eingelegt, in der Kapitalrücklage abgebildet, und müssen vom Registergericht nicht auf ihre Werthaltigkeit geprüft werden.

Vorstehendes gilt nur bei einer GmbH-Gründung. Bei Gründung einer UG steht Ihnen nur Weg 3 offen, weil bei der UG Sacheinlagen verboten sind.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
August 2019

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