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Ein-Personen-UG: Gründerin sozialversicherungspflichtig angestellt?

Frage

Ich möchte gern eine UG (haftungsbeschränkt) mit mir als einzigem Gesellschafter gründen. Ist es möglich selbst sozialversicherungspflichtig angestellt zu sein in der eigenen Unternehmung? Dabei geht es weniger um die Tätigkeit als Geschäftsführerin (auch), als vielmehr eine weitere Tätigkeit (als Pädagogin) als Angestellte der UG. Hinzu kommt, dass die UG gemeinnützig anerkannt werden soll. Die Zahlungen der Gehälter werden auch über öffentliche Zuwendungen über einen einzelnen Mittelgeber (ein Kunde sozusagen) finanziert, weshalb ich mich gern selbst einstellen würde, um auch arbeitslosigkeitsversichert zu sein und im Falle einer möglichen Schwangerschaft alle Leistungen beziehen zu können und die Zusatzleistungen genießen zu können. Geht das? Wenn nein, wie lautet die Begründung? Sollte es wegen der Gesellschaftsanteile (nur ich als Gesellschafterin) nicht möglich sein sozialversichert angestellt zu sein, würde dann ein zweiter Gesellschafter mit mehr als 50% die Situation "entschärfen" und ein Anstellungsverhältnis für mich als 2. Gesellschafterin mit unter 50% möglich machen?

Antwort

Unabhängig von der beabsichtigten Lehrtätigkeit ist zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsführerin der Unternehmergesellschaft (UG) um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich um eine Sonderform (Variante) der GmbH, auf die alle Vorschriften des GmbH-Gesetzes ohne weiteres anzuwenden sind (Ausnahme § 5a GmbHG). So richtet sich auch die Beurteilung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status grundsätzlich nach den Kriterien, wie sie für Gesellschafter/ Geschäftsführer einer GmbH gelten. Hierbei ist es von wesentlicher Bedeutung, ob Sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen können, wofür neben den Anteilsverhältnissen aber auch die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen sind. Solange Sie alleinige Geschäftsführerin und Anteilseignerin der UG sind, dürfte an Ihrer Stellung als Selbständige kein Zweifel bestehen und auch eine "Selbstanstellung" als abhängig Beschäftigte ist in dieser Konstellation nicht möglich.

Sobald ein weiterer Geschäftsführer hinzutritt, der zudem noch Anteile an der UG hält, wäre nach den o.g. Kriterien zu prüfen, ob Ihr Einfluss und der Entscheidungsspielraum so weit eingeschränkt ist, dass Sie die Geschicke der Gesellschaft nicht mehr maßgeblich bestimmen können. In diesem Fall käme auch in der Funktion einer Geschäftsführerin ein Anstellungsverhältnis in Betracht. Eine konkrete Beurteilung kann jedoch nur in Kenntnis der konkreten Verhältnisse erfolgen. Sofern diese Feststehen, kann auch vor Gründung der UG eine Statusfeststellung (Clearingverfahren) erfolgen. Die hierfür erforderlichen Anträge finden Sie
hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
(www)

Sofern sich für Sie der Status einer Selbständigen bestätigt, wäre aufgrund Ihrer weiteren Angaben (Lehrtätigkeit, Zahlung durch einen Kunden) auch zu prüfen, ob kraft Gesetzes die Versicherungspflicht für selbständige Lehrer oder Selbständige mit einem Auftraggeber eintritt. Hierzu ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
(www)

Für weitere Fragen und sofern Sie Hilfe bei der Einleitung des Statusfeststellung benötigen, stehen Ihnen unsere Auskunfts- und Beratungsstellen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de/beratung_vor_ort
(www)

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de/zusaetzlich_vorsorgen
(www)

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2013

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