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Ein-Personen-UG: Bareinlage vornehmen?

Frage

Ich habe vor kurzem eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet und bin der einzige Gesellschafter. Nun habe ich vor, eine Bareinlage zu machen, um mein Eigenkapital zu erhöhen. Ich möchte damit Betriebsmittel anschaffen. Ist das möglich bei einer UG? In Foren findet man nur, wie man sein Stammkapital erhöht.

Antwort

Wenn eine GmbH/UG in der Folgezeit nach ihrer Gründung einen Kapitalbedarf hat, haben Sie drei Möglichkeiten:

  • förmliche Erhöhung des Stammkapitals
  • Kapitaleinlage in die Kapitalrücklage (ohne förmliche Erhöhung des Stammkapitals)
  • Gewährung eines Gesellschafterdarlehens.

Die förmliche Erhöhung des Stammkapitals schafft einen oder mehrere neue Geschäftsanteile, die Sie oder ein anderer übernehmen können. Sie leisten/dieser leistet dann das Erhöhungskapital an die Gesellschaft. Bei diesem Vorgang wird der Gesellschaftsvertrag der GmbH geändert und die erhöhte Stammkapitalziffer in das Handelsregister eingetragen. Der Vorgang muss notariell abgewickelt werden.

Wählen Sie die Kapitaleinlage in die Kapitalrücklage, führen Sie der Gesellschaft Eigenkapital zu, ändern dadurch aber nicht den Gesellschaftsvertrag und insbesondere nicht die Stammkapitalziffer der Gesellschaft. Dies können Sie ohne Mitwirkung eines Notars vornehmen. Die Kapitalrücklage können Sie auch wieder auflösen und an die Gesellschafter zurück gewähren, wenn sie nicht durch Verluste aufgezehrt sein sollte.

Mit einem Gesellschafterdarlehen verschaffen Sie der Gesellschaft Liquidität, aber mit einer Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft. Das ist unproblematisch, wenn Sie in Kauf nehmen, dass Sie das Darlehenskapital in einer Krise der Gesellschaft als nachrangig einstuft erhalten und somit genauso verlieren können, als wäre es Eigenkapital. Wenn die Gesellschaft gut dasteht und sie die Liquidität nicht mehr benötigt, steht einer Darlehensrückzahlung nichts im Wege, allerdings darf die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist in die Insolvenz geraten. In diesem Fall ist das zurück gezahlte Darlehen an die Gesellschaft zu erstatten.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
August 2019

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