Antwort
Die Wahl der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder GmbH erfolgt regelmäßig, um im Falle des Scheiterns der Geschäftstätigkeit eine persönliche Haftung des Inhabers möglichst auszuschließen.
Hier gehen Sie davon aus, dass aus ihrer Geschäftstätigkeit (Verkauf von Tees) das unternehmerische Risiko überschaubar ist. Sie sollten den Blickwinkel allerdings nicht nur auf die Risiken beschränken, die aus Ihren Produkten resultieren. Bedenken Sie bitte auch die Risiken, die aus der allgemeinen Geschäftstätigkeit entstehen, wie der Abschluss eines ggfs. langfristigen Mietvertrags für die Geschäfts- und Produktionsräume, das Einstellen von Mitarbeitern, die Hinzuziehung von Beratern oder die Kosten für die Ersteinrichtung des Geschäfts- oder Produktionsstandortes.
Schätzen Sie auch die allgemeinen Unternehmerrisiken als gering ein, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Einzelkaufmann vorstellbar. Sie sollten allerdings stets in Erwägung ziehen, bei Erfolg der Tätigkeit und Vergrößerung des Geschäftsumfangs ggfs. später die Tätigkeit in einer haftungsbeschränkten Rechtsform (UG oder GmbH) fortzusetzen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2019
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