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Eigene Tee-Marke vertreiben: Rechtsform?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte Anfang nächsten Jahres mit einer eigenen Tee-Marke an den Markt gehen. Der Tee wird über einen zertifizierten (FSSC) Hersteller bezogen und anschließend vorerst in Handarbeit von mir in die Verkaufsverpackungen gefüllt. Nun stellt sich mir die Frage, welche Rechtsform hier geeignet ist. Ich werde die Tees einer Verkehrsfähigkeitsprüfung unterziehen lassen und mich zusätzlich um ggf. nötige/empfohlene Versicherungen (z.B. Produkthaftpflicht) kümmern. Ist dennoch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in meinem Fall einer UG) ratsam?

Antwort

Die Wahl der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder GmbH erfolgt regelmäßig, um im Falle des Scheiterns der Geschäftstätigkeit eine persönliche Haftung des Inhabers möglichst auszuschließen.

Hier gehen Sie davon aus, dass aus ihrer Geschäftstätigkeit (Verkauf von Tees) das unternehmerische Risiko überschaubar ist. Sie sollten den Blickwinkel allerdings nicht nur auf die Risiken beschränken, die aus Ihren Produkten resultieren. Bedenken Sie bitte auch die Risiken, die aus der allgemeinen Geschäftstätigkeit entstehen, wie der Abschluss eines ggfs. langfristigen Mietvertrags für die Geschäfts- und Produktionsräume, das Einstellen von Mitarbeitern, die Hinzuziehung von Beratern oder die Kosten für die Ersteinrichtung des Geschäfts- oder Produktionsstandortes.

Schätzen Sie auch die allgemeinen Unternehmerrisiken als gering ein, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Einzelkaufmann vorstellbar. Sie sollten allerdings stets in Erwägung ziehen, bei Erfolg der Tätigkeit und Vergrößerung des Geschäftsumfangs ggfs. später die Tätigkeit in einer haftungsbeschränkten Rechtsform (UG oder GmbH) fortzusetzen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2019

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