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Beurkundung einer deutschen UG-Gründung in Spanien?

Frage

Ich (deutscher Staatsbürger, steuerlicher Wohnsitz BRD) möchte wg. eines interessanten Auftragsangebotes zeitnah eine UG gründen. Derzeit bin ich aber wie jedes Jahr für mehrere Monate in Spanien. Muss ich nun kurzfristig zwingend in die BRD fliegen (wegen des Beurkundungstermins) oder gibt es auch Notare in Spanien (bspw. mit Zulassung in der BRD), die ich aufsuchen könnte? Übernehmen vielleicht auch Botschaften oder Konsulate die Aufgabe? Ich weiß, man kann einen Bevollmächtigten zum Notartermin in der BRD entsenden, aber das möchte ich niemandem zumuten.

Antwort

Die deutschen Botschaften und Konsulate sind zuständig, anstelle eines deutschen Notars im Ausland Beglaubigungen und Beurkundungen vorzunehmen. Darunter fällt auch die Gründung einer UG. Sie können also bei der deutschen Botschaft oder einem Konsulat in Spanien die Gesellschaftsgründung vornehmen. Unsere Erfahrung zeigt leider, dass es oft lange dauert, einen Termin zu bekommen. Ob sodann die Beurkundung der Gesellschaftsgründung durch einem spanischen Notar von den deutschen Registergerichten, die die Gesellschaft zur Gründung in das Handelsregister eintragen müssen, anerkannt wird, ist rechtlich nicht geklärt. Die Gerichte haben diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Ich gehe davon aus, dass die deutschen Registergerichte zurückhaltend sein würden, eine solche Gesellschaftsgründung in das Handelsregister einzutragen. Möglicherweise lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Jedenfalls kann es deswegen zu Rückfragen des Registergerichts und zu deutlichen Verzögerungen bei der Eintragung kommen.

Der wahrscheinlich einfachste Weg ist es deshalb, eine Person mit Aufenthalt in Deutschland zu bevollmächtigen, die UG bei einem deutschen Notar für Sie zu gründen. In Ihrem Fall könnte das auch ein Mitarbeiter des Notariats sein. Nach meiner Erfahrung sind die anderen von Ihnen bereits angesprochenen Wege unsicherer oder komplizierter. Dann müssten Sie diesen Vorgang bei einer deutschen Botschaft notariell bestätigen und auch, soweit Sie als Geschäftsführer der UG bestellt werden, auch die Versicherung und Handelsregisteranmeldung dort bestätigen lassen. Diese Unterlagen wird Ihnen der Notar im Entwurf zusenden. Da es sich hierbei „nur“ um eine Unterschriftsbeglaubigung und nicht um eine Beurkundung durch die Botschaft/deutsches Konsulat handelt, sind die oben aufgeworfenen Streitfragen nicht von Bedeutung.

Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
Juni 2017

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