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Sozialpädagogik: Selbständig mit ASP-Betreuung?

Frage

Kann ich als Sozialpädagogin ASP-Betreuung in Selbstständigkeit anbieten? Was sind die Voraussetzungen und wo muss ich das beantragen? Können Sie uns Infos zusenden? Wir sind in Hamburg.

Antwort

Da Sie außerhalb der Psychotherapie tätig sind (Vorbehaltsaufgabe von Fachärztinnen und Fachärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten oder auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern) und damit im Rahmen des sozialpädagogischen Berufsbildes tätig sind, gilt das Folgende:

Sie können ASP-Betreuung in selbstständiger Berufsausübung anbieten, sofern die Frage der Kostenübernahme geklärt ist. Die ASP ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §§ 53/54 SGB XII. Die Kostenübernahme erfolgt in Hamburg in der Regel über das zuständige Fachamt Grundsicherung und Soziales. Dort werden Sie auch darüber informiert, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenübernahme für die Tätigkeit von selbstständigen Sozialpädagoginnen möglich ist.

Anmeldung beim Finanzamt:

Es war und ist von Finanzämtern häufig geübte Praxis, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Hochschulabschluss als den Psychologinnen und Psychologen ähnlichen Berufen einzustufen und damit den freien Berufen zuzuordnen. Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen sind nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) als freier Beruf genannt („Katalogberuf“) und fungieren – wie andere Katalogberufe auch – als Referenzberuf. Mittlerweile liegt jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt (Finanzgericht Köln, 15-K-243/14, Urteil vom 01.06.2017).
Demnach ist eine Diplomsozialarbeiterin und ein Diplomsozialarbeiter bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig. Nun erscheint dieses Urteil nicht als der Weisheit letzter Schluss, da die Ähnlichkeit zu Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen offenbar nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter darauf Bezug nehmen.

Sollten Sie sich trotz dieser Feststellungen entschließen, dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so beachten Sie bitte noch das Folgende: Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständige Dienstleisterinnen und Dienstleister dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflerinnen und Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberuflerin oder Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberuflerin und als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.

Unabhängig davon können Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, das auch eine beratende Funktion hat. Sollten Sie sich auf eine gewerbliche Betätigung verständigen, so hilft Ihnen ein Hinweis auf die Gewerbesteuer: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt.

Im Sinne des Gesetzgebers ist das nicht. Die Erklärung ist in dem Umstand zu sehen, dass die Legislation zu freien Berufen der Entwicklung von Arbeitsfeldern und Berufsbildern in weitem zeitlichem Abstand folgt.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander

Unternehmensberatung

Stand:
Mai 2021

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