Antwort
Das Namensrecht und das Firmenrecht verbieten Geschäftsbezeichnungen, welche irreführend sind oder über Art, Bedeutung, Größe, überregionale Verbreitung oder sonstige wichtige Faktoren täuschen. Mit dem Begriff "Verband" verbindet man bei natürlicher Betrachtungsweise eine politische, interessensmäßige, berufsständische oder branchenbezogene Großorganisation einer Vielzahl von Personen, welche mittels des Verbandes eine einheitliche Vertretung und Durchsetzung ihrer Interessen realisieren. Ob das, was Sie anbieten würden, unter den Begriff eines solchen Verbandes fallen würde, kann ich nicht beurteilen, da ich keine konkreten Einzelheiten kenne. Der Namensbestandteil "Bundes-" ist nach der Verkehrsauffassung öffentlichen Einrichtungen, Ämtern, Ministerien und juristischen Personen, die zur Bundesrepublik Deutschland gehören, vorbehalten. Ausnahmsweise kann die Bezeichnung auch als Ausdruck überregionaler Tätigkeit im öffentlichen Interesse dann verwendet werden, wenn bereits an vielen Standorten in Deutschland Geschäftsstellen des Verbandes verfügbar sind. Da Sie Ihre unternehmerische Idee gerade erst ins Leben rufen, wird man am Anfang eine überregionale Dimension von deutschlandweitem Interesse wohl nicht ohne weiteres begründen können.
Daher wäre meine Empfehlung an Sie folgender Vorschlag: Die örtlichen Industrie- und Handelskammern beraten regelmäßig das Handelsregister bei den Amtsgerichten in Fragen der Namensgebung und Firmierung. Daher empfehle ich Ihnen, auch wenn Sie kein Unternehmen gründen möchten, das in das Handelsregister eingetragen wird, sich an die örtliche Industrie- und Handelskammer zu wenden, dort nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung bezogen auf Ihr Konzept dann Ihre Geschäftsidee zu beschreiben und sich zu erkundigen, ob die Industrie- und Handelskammer die von Ihnen überlegte Namensbezeichnung für rechtlich zulässig hält. Wenn Sie das nicht selbst tun möchten, kann dies auch eine Anwaltskanzlei ohne Offenlegung Ihres Namens für Sie übernehmen und Sie dann bei der vertieften Namensfindung detailliert beraten.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2013