Antwort
1. Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Zusammenarbeit in Form einer Gesellschaft zu beginnen. Der Vorteil der Gesellschaft besteht darin, die wechselseitigen Rechte und Pflichten in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten und andererseits, unter einer gemeinsamen Geschäftsbezeichnung am Markt aufzutreten. Bei einer Kooperationsvereinbarung wird regelmäßig ein gemeinsames i.d.R. projektbezogenes Zusammenarbeiten vereinbart; allerdings treten die Beteiligten nicht unter einem Namen im Rechtsverkehr auf. Die Geschäftspartner haben es mit mehreren Beteiligten, nicht etwa mit einer Gesellschaft zu tun.
Denkbar ist es, zunächst eine Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Projekt, welches allerdings in einer Gesellschaft realisiert wird, zu beginnen und später die Gründung einer Gesellschaft anzustreben. Bei der Wahl der Rechtsform der Gesellschaft kommen zum einen haftungsrechtliche Aspekte zum Tragen (unbeschränkte Haftung bei einer GbR oder Personenhandelsgesellschaft, beschränkte Haftung bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)), andererseits können steuerliche Wünsche der Beteiligten dafürsprechen, eine Personenhandelsgesellschaft z.B. in Form einer GmbH & Co. KG zu gründen. Hierzu wollen Sie bitte Ihren Steuerberater kontaktieren.
2. Es gibt viele Möglichkeiten, eine Personengesellschaft wie einer GbR in eine GmbH „umzuwandeln“. Ich möchte zwei Wege darstellen.
a. Es bietet sich einerseits der Weg über die Eintragung der bisherigen GbR als OHG im Handelsregister mit anschließender Umwandlung in eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz an. Allerdings ist dieser Vorgang recht zeit- und ggfs. auch kostenintensiv.
b. Eine andere - schnellere - Möglichkeit besteht darin, eine GmbH oder auch eine UG (haftungsbeschränkt) im Wege der Bargründung (nicht Sachgründung, die ist bei der UG (haftungsbeschränkt) sowieso ausgeschlossen) zu gründen und dann durch Einbringung der Anteile an der bisher bestehenden GbR in die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) das Vermögen der GbR in die neue Gesellschaft einzubringen. Durch die Einbringung wird die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) einziger Gesellschafter der bisherigen GbR, so dass die GbR aufgelöst wird und das Vermögen allein in der neuen Gesellschaft verbleibt. Unzulässig ist es, mit dem bar eingezahlten Stammkapital von der GbR den Geschäftsbetrieb und die Geschäftsausstattung zu erwerben. Dies wäre eine Umgehung der Sachgründungsbestimmungen bei Gründung einer GmbH.
Bei der Wahl des Weges der „Umwandlung“ der GbR in eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sollten stets die steuerlichen Auswirkungen der Gestaltung beachtet werden, da ggfs. stille Reserven aufgedeckt werden. Sie sollten daher in jedem Fall Ihren Steuerberater vorab zu den steuerlichen Fragestellungen befragen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2019
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