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Nennung der Rechtsform am Telefon?

Frage

Muss sich ein Vertreter der Gesellschaft stets mit „Max Mustermann von der Firma Muster UG (haftungsbeschränkt)“ am Telefon vorstellen, für den Fall, dass aus dem Gespräch ein Rechtsverhältnis hervorgeht, wie z.B. ein mündlicher Vertrag?

Antwort

In meiner Antwort soll zwischen den notwendigen Angaben am Telefon und der Begrüßung unterschieden werden.

Beginnen möchte ich dabei mit dem Telefon: In Beziehung auf Verbraucher gibt es besondere Vorschriften; für die sogenannten Fernabsatzverträge. Darunter sind vor allem Verträge sowie Geschäftsanbahnungen über Internet, Fax oder Telefon zu verstehen. So regelt beispielsweise § 312 C Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB, dass auch hier die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers besteht. Diesen Normen liegt der Gedanke zugrunde, dass ein geschäftliches Tätigwerden nicht anonym erfolgen darf. Deshalb ist es nach einschlägiger Meinung auch hier erforderlich, die Rechtsform mitzuteilen. Da Sie am Anfang eines Telefonats noch nicht wissen können, ob ein Verbraucher oder Unternehmer anruft, kommen Sie dieser Verpflichtung nur nach, wenn Sie die Rechtsform immer nennen.

Auch für die Begrüßung sehe ich eine Verpflichtung zur Nennung der Rechtsform. Zunächst gilt, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die Rechtsformwahl Bestandteil der Firma ist. Zudem wird das sogenannte Transparenzgebot immer wichtiger, nachdem auch diejenigen Informationen mitgeteilt werden müssen, die der Vertragspartner benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Für eine solche Entscheidung muss er wissen, wer sein Vertragspartner ist. Dabei spielt es auch eine Rolle, welche Rechtsform die Firma hat, da dies möglicherweise Aussagen auch über die wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung geben kann.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
November 2016

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