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Limited Company in deutsche Unternehmensform umwandeln?

Frage

Ich habe eine Frage zu Rechtsformen. Ich studiere in Schottland. Wenn ich nun hier eine "Limited Company" gründen würde, könnte ich sie theoretisch in einem Jahr in eine deutsche Unternehmensform transferieren? Wenn sich meine Idee verwirklichen lässt und ich ein Unternehmen anmelden müsste, würden Sie mir dann raten, damit zu warten bis ich wieder in Deutschland bin? Oder kann ich mein Unternehmen auch in Deutschland anmelden und von Schottland aus für das Jahr dran arbeiten? Wann ist der Zeitpunkt, an dem man ein Unternehmen anmelden muss? Wenn man die erste Finanzierung bekommt? Wenn man die ersten Ausgaben hat?

Antwort

Grundsätzlich können Sie über die entsprechenden Agenturen die von Ihnen gewünschte Limited hier in Deutschland gründen (dann gegebenenfalls mit Niederlassung in Deutschland - zuständig insoweit ein deutscher Notar). Nach meiner Kenntnis werden die entsprechenden Formulare etc. über diverse Agenturen mit nicht unerheblichen Zusatzgebühren vertrieben. Die Gesellschaft wird dann ihr Domizil - meistens in Form eines Briefkastens - im Vereinigten Königreich haben. Wenn Sie tatsächlich die ausländische Gesellschaft gründen wollen, erscheint mir die Gründung direkt in England vor Ort als preiswerter und möglicherweise auch von der erforderlichen Beratung durch die dortigen Rechtsberater vorteilhafter.

Ich weise allerdings darauf hin, dass eine insoweit anwendbare Sitzverlegungsrichtlinie der Europäischen Union durch britische Administrationskreise faktisch ignoriert wird, sodass die Sitzverlegung einer im Vereinigten Königreich gegründeten Limited zurück nach Deutschland schwierig bis unmöglich werden kann.

Insofern haben Sie Recht: Sie könnten die Gesellschaft theoretisch transferieren. Praktisch ist mir kein Fall bekannt, wo dies auf Anhieb und ohne größere Kosten gelungen ist. Eine solche Sitzverlegung ist mit der Perspektive auf den möglichen Brexit wohl noch schwieriger und damit unwahrscheinlicher.

Grundsätzlich sind zwei Dinge zu unterscheiden: zum einen die Frage einer gewerberechtlichen Anmeldung, die das öffentliche Recht betrifft und je nach der Form des Gewerbes gegebenenfalls auch weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen voraussetzt. Hierfür ist der Notar nicht der richtige Ansprechpartner. Dazu müssten Sie sich am Ort, an dem Sie Ihr Gewerbe ausüben oder Ihren Sitz mit Ihrem Unternehmen begründen, bei den zuständigen Behörden erkundigen.

Davon zu trennen ist die Frage, in welcher Rechtsform man ein Unternehmen begründen möchte. Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen begründen, werden Sie in der Regel automatisch vom Recht als Einzelkaufmann entsprechend den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches behandelt. Will man dies nicht, empfiehlt sich beispielsweise die Gründung einer Gesellschaft. Dies ist dann auch regelmäßig vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit empfehlenswert, da ansonsten eventuell abgeschlossene Verträge (dazu zählen auch Finanzierungen etc.) auf die Gesellschaft übergeleitet werden müssen. Dies ist zwar rechtlich auch möglich, verursacht dann allerdings durchaus wieder Kosten und auch einen gewissen bürokratischen Aufwand.

Welche Rechtsform Sie nun für Ihr Unternehmen wählen, hängt von vielen Faktoren ab. Für kleinere Unternehmungen stellt der deutsche Gesetzgeber die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ zur Verfügung. Diese können Sie in Deutschland unter Hinzuziehung notarieller Beratung ohne weiteres gründen. Diese Gesellschaft wird dann allerdings ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben; theoretisch ist ein Verwaltungssitz im Ausland auch denkbar. Hierzu müssten Sie allerdings den Notar in der Beratungssituation befragen. Gründen Sie eine Limited in England, weil Sie von dort aus das Gewerbe ausüben, gelten für alle vorgenannten Fragen die Bestimmungen des Rechtes am Gründungsort. Hier kann ein deutscher Notar nicht weiterhelfen. Wie in meiner ersten Stellungnahme ausgeführt, bleibt dann allerdings auch für Sie das Problem, dass eine etwa in Großbritannien gegründete Gesellschaft nicht ohne weiteres nach Deutschland verlegt werden kann.

Quelle: Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Oktober 2019

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