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Hochzeitsdienstleistungen anbieten: Rechtsform?

Frage

Voller Elan und Tatendrang wollen wir (sieben junge Frauen) uns zusammenschließen, um ein Unternehmen für Hochzeitsdienstleistungen zu gründen. Wir würden gerne Fotographie, Videographie, Make up & Hair, Deko & Floristik sowie Torten anbieten. Die Idee dahinter ist, dass wir somit Paketpreise anbieten könnten und als vereinte Marke auftreten würden. Was die rechtlichen Fragen betrifft, stehen wir ein wenig auf dem Schlauch. Ist die Konstellation, wie wir sie uns vorstellen, überhaupt umsetzbar? Welche Gesellschaftsform wäre für uns die richtige?

Antwort

Wenn mehrere Personen ein gemeinsames Ziel verfolgen und sich dafür zusammenschließen, genügt dies dem Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits für die Annahme einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“, einer relativ einfachen und gesetzlich geregelten Form des Zusammenschlusses mehrerer Personen für geschäftliche Zwecke. Allerdings ist diese Rechtsform, die vernünftigerweise auch auf einen Gesellschaftsvertrag aufbaut, den die sieben Gründerinnen nach Rücksprache mit einem rechtlichen Berater (Rechtsanwalt, Notar) und auch einem Steuerberater auf ihre Verhältnisse angepasst haben, zwar in der Gründung recht preiswert, bietet aber auch Fallstricke: Sei es aus steuerlichen Gründen (hier zu den Steuerberater fragen), sei es aus haftungsrechtlichen Gründen (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet jeder Gesellschafter komplett persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im vollen Umfang mit seinem gesamten Vermögen).

Daher kann sich in Ihrem Fall auch die Gründung einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung lohnen. Eine derartige Gründung begleitet gerne ein Notar Ihrer Wahl. Spontan könnte man hier an die Gründung einer „Unternehmergesellschaft“ denken, schon wegen der günstigeren Gründungskosten. Allerdings ist diese Rechtsform für mehrere Gesellschafterinnen - insbesondere in Verbindung mit der gesetzlich vorgegebenen Mustersatzung - nicht ideal.

Wenn Sie aber ohnehin mit dem Stammkapital der Gesellschaft arbeiten wollen (sicher gibt es Anschaffungen, die sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigen), ist durchaus die Gründung der „GmbH“ zu empfehlen. Zu beachten ist, dass das Haftkapital jedenfalls im Gründungszeitpunkt in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals, also in Höhe von 12.500 Euro, auf dem Geschäftskonto eingezahlt sein und zur freien Verfügung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerinnen stehen muss. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann es für die Gesellschaftszwecke und den normalen Geschäftsbetrieb verwendet werden.

Eine Sachgründung - hier bringen die unterschiedlichen Gesellschafter Sachwerte ein - dürfte sich als schwierig und im Zweifel auch als zeitaufwendig erweisen, da das Stammkapital dann durch Sachwertgutachten nachgewiesen werden muss.

Quelle: Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Juni 2019

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