Antwort
1. Zwei Personen können eine Gesellschaft gleichberechtigt gründen. Ob es sich dabei um eine GbR, eine OHG oder eine GmbH handelt, spielt dabei keine Rolle. GbR bzw. OHG unterscheiden sich gegenüber der GmbH durch die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bei der GbR bzw. OHG. Der Vorteil der OHG besteht darin, dass diese im Handelsregister eingetragen wird und dadurch der Nachweis der Existenz der Gesellschaft erleichtert wird. Für eine GbR gibt es kein Register; der Nachweis im Rechtsverkehr ist entsprechend erschwert.
Bei GbR und OHG haften die Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wird nur ein Gesellschafter in Anspruch genommen, weil die Gesellschaft nicht zu Leistung in der Lage ist, kann der seine Leistungspflicht nicht unter Hinweis auf die Haftung des anderen Gesellschafters verweigern. Jeder Gesellschafter haftet grundsätzlich für die gesamte Schuld. Die Gesellschafter sind ggfs. untereinander ausgleichspflichtig.
2. Eine GbR unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass der Gesellschaftszweck der OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (vgl. § 1 Abs. 2 HGB) unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist. Liegt lediglich ein Gewerbebetrieb, nicht jedoch ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB vor (sog. Kleingewerbetreibender), setzt die Entstehung der OHG die Eintragung in das Handelsregister voraus. Lediglich ein Gewerbebetrieb (in Abgrenzung zum Handelsgewerbe) liegt vor, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert. Wann ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb anzunehmen ist, ist im Einzelfall festzustellen. Maßgeblich sind u.a. die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes, die Höhe und die Einsetzung des Betriebskapitals sowie die Zahl der Beschäftigten. Es ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung, bei der ggfs. die örtlich zuständige IHK eine Hilfestellung leisten kann. Bei der Gründung genügt es für die Annahme eines Handelsgewerbes, wenn das Unternehmen von vornherein auf den Umfang eines vollkaufmännischen Unternehmens angelegt ist.
Bitte beachten Sie bei der Wahl der OHG die Konsequenzen hinsichtlich Buchführung und Bilanzierung. Näheres wird Ihnen ein Steuerberater hierzu erläutern können.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2019
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