Antwort
Die Frage danach, wie Sie das realisieren können, hängt davon ab, inwieweit Sie sich mit den anderen Schreinereien binden wollen. Zwar gibt es grundsätzlich keinen Zwang eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Allerdings kann der Auftraggeber mitunter verlangen, dass die Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, sofern das für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Auftrages erforderlich ist. Das spielt vor allem im öffentlichen Bereich eine große Rolle.
Unabhängig davon, welche Rechtsform Sie am Ende für die Bietergemeinschaft wählen, sollten Sie unbedingt beachten, dass die Bietergemeinschaft in jedem Fall eine eigenständige Gesellschaft ist, die in eigenem Namen gegenüber dem Auftraggeber auftritt.
Dabei sollte man auch nicht vergessen, dass es im Grunde zwei Gesellschaften sind, die Sie im Laufe eines solchen Ausschreibungsverfahrens gründen. Denn die Bietergemeinschaft endet zumindest formell bei erfolgreicher Ausschreibungsteilnahme. Für die Durchführung des Auftrages wird im Anschluss eine sogenannte Arbeitsgemeinschaft gegründet, die schließlich den Auftrag erfüllt.
Sollten Sie keine explizite Regelung hinsichtlich der Bietergemeinschaft treffen, so wird diese eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Damit sind unter Umständen Probleme verbunden, wenn die Bietergesellschaft und / oder Arbeitsgemeinschaft nach Durchführung des Vertrages in Haftung genommen wird. Denn dann haften neben der Bietergemeinschaft in Form der GbR auch die Schreinereien selbst und das jeweilige Privatvermögen. Daher sollte man sich bereits im Vorfeld überlegen, ob man nicht eine Rechtsform wählt, bei der die Möglichkeit einer Haftungsabschottung besteht. So wie bei einer Unternehmergesellschaft oder GmbH.
Da nach Abgabe eines Angebotes die Identität des Bieters in einem laufenden Vergabeverfahren grundsätzlich nicht mehr verändert werden darf, sollten Sie bereits frühzeitig, das heißt vor Abgabe des Angebots, eine solche Gesellschaft gründen.
Hinsichtlich der Angebotsabgabe ist zu beachten, dass in der Regel eine weitere schriftliche Erklärung der Bietergemeinschaft neben dem abzugebenden Angebot einzureichen ist. In dieser von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebenen Erklärung sind vor allem alle Mitglieder der Gemeinschaft zu nennen und ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen. Darüber hinaus muss eine Absichtserklärung enthalten sein, aus der hervorgeht, dass sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft bei Auftragserteilung zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Ebenfalls muss eine Erklärung enthalten sein, dass jedes einzelne Mitglied gesamtschuldnerisch haftet.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2016
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