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Beamter als Gesellschafter eines Fitnessstudios: Rechtsform?

Frage

Ich bin Beamter und meine Freundin ist seit ca. acht Jahren als diplomierte Fitnesstrainerin in diesem Bereich tätig. Sie hegt schon seit geraumer Zeit den Wunsch, ein eigenes Studio zu eröffnen. Dies ist nun als Franchise geplant. Welche Rechtsform ist für meine Freundin sinnvoll bzw. in welcher Form kann ich sie evtl. als Gesellschafter unterstützen? Die Rechtsform ist ja auch wichtig im Hinblick auf Finanzierungsgespräche mit Banken.

Antwort

Bei Ihrer Existenzgründung sind zwei Aspekte von Bedeutung: zum einen der beamtenrechtliche Status des einen Mitgründers, zum anderen der zur erwartende Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios.

Die Ausgestaltung des beamtenrechtlichen Status ist nicht für jeden Dienstherrn gleich, weil es unterschiedliche Beamtengesetze gibt. In der Bundesrepublik kann dies also bis zu 17 Mal unterschiedlich ausgestaltet sein (16 Länder + Bund). Zusammenfassend gilt: Es gibt zustimmungspflichtige, anzeigepflichtige und anzeigefreie Nebentätigkeiten.

Der zu erwartende Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios wird eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen zum Gegenstand haben: Vermieter der Räume, Vermieter/Leasinggeber/Verkäufer der Geräte, Wartungsverträge, Anstellungsverträge mit Mitarbeitern, Nutzungsverträge mit den Kunden, u.a.m. Leib, Leben und Gesundheit sind Rechtsgüter, die im Rahmen einer Fitnessstudionutzung einem Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, das nicht nur versichert werden muss, sondern welches auch eine Haftungsbeschränkung erfordert.

  • GbR, oHG - hier sind alle Gesellschafter nach dem gesetzlichen Regelungsmodell geschäftsführungsbefugt und haften mit ihrem Eigenvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt. Eine Beteiligung an einer Gesellschaft dieser Rechtsformen wird der Dienstherr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht genehmigen bzw. er wird sie beanstanden. Außerdem ist die Haftungssituation aus vorstehenden Gründen unvorteilhaft.
  • KG - hier ist der sog. Komplementär Geschäftsführer und Vollhafter wie ein oHG-Gesellschafter. Der sog. Kommanditist ist nach dem gesetzlichen Regelungsmodell von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haftet zwar persönlich, ist aber nur auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt. Wenn dem Dienstherrn erklärt werden kann, dass die Beteiligung eine reine Vermögensverwaltungsmaßnahme ist und eine unternehmerische Betätigung des Beamten unterbleibt, könnte ich mir die Zulassung einer solchen Beteiligung unter der Voraussetzung vorstellen, dass sich die Haftsumme des Beamten in Grenzen hält, für ihn also ohne Weiteres verkraftbar ist. Diese Rechtsform hätte aber die Vollhaftung des anderen Gesellschafters zur Folge, wovon aus vorstehenden Gründen abzuraten ist.
  • GmbH - die Geschäftsführung ist hier vom Gesellschafter getrennt (kann, muss aber nicht von einem Gesellschafter übernommen werden) und die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei einer GmbH müssen aber mindestens 25.000 Euro als Stammkapital aufgebracht werden, damit eine solche Haftungsbeschränkung dem Wirtschaftsverkehr zugemutet werden kann. Bei der UG als Sonderform der GmbH ist das Mindeststammkapital geringer; die finanziellen Erfordernisse eines Fitnessstudios sind aber dergestalt, dass die 25.000 Euro durchaus vernünftig und anzustreben sind. Soweit der vom Beamten zu übernehmende Geschäftsanteil als Beteiligung im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung anzusehen ist, müsste dies beamtenrechtlich zulässig sein. Haftungsrechtlich ist diese Rechtsform günstig.
  • GmbH & Co. KG - hier gilt das zur KG Gesagte mit der Abwandlung, dass die Rolle des Komplementärs von einer GmbH eingenommen würde und die beiden natürlichen Personen die Kommanditisten sind. Eine solche Ausgestaltung ist haftungsrechtlich und beamtenrechtlich gut vertretbar.
  • GmbH & Stille Gesellschaft - die Partnerin gründet die GmbH allein und der Beamte wird nicht Gesellschafter. Der Beamte und die GmbH vereinbaren eine Stille Gesellschaft: der Beamte gibt Kapital an die GmbH und ist an deren Gewinn und Verlust beteiligt. Eine solche Konstellation führt zu einer reinen Innengesellschaft und dürfte beamtenrechtlich - wenn die Stille Gesellschaft nicht atypisch ausgestaltet wird - als Vermögensverwaltung zu akzeptieren sein; unklar ist, ob überhaupt eine Anzeigepflicht besteht. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Stille Gesellschafter bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen einbezogen werden muss.

Vernünftig wäre es, vor Gründung mit dem Dienstherrn in Kontakt zu treten und die Alternativen durch zu deklinieren. Die Empfehlung liegt auf den letzten drei genannten Alternativen.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Oktober 2019

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