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Vier Gründerinnen eröffnen Yogaschule: Rechtsform?

Frage

Wir sind vier Yogalehrerinnen, die die Absicht haben eine bestehende Yogaschule zu kaufen, die bisher von einer Einzelperson geführt wird. Jede von uns finanziert einen Anteil des Kaufpreises, drei werden weiterhin ihren Hauptberuf nachgehen und eine wird hauptberuflich die Yogaschule betreuen. Wir fragen uns, was ist die beste Rechtsform für unser Engagement? Käme hier eine Partnergesellschaft in Frage?

Antwort

Denkbar ist die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft oder die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

1. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die der Berufsgruppe der sog. „freien Berufe“ vorbehalten ist, § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG. Das Gesetz kennt hierzu namentlich in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG näher bezeichnete Berufe und definiert die freien Berufe auch allgemein in § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG. Der Beruf der Yogalehrerin ist in der namentlichen Auflistung der Berufe nicht genannt, kann aber unter dem Begriff des „Lehrers“ fallen.

Das Gesetz führt die zulässigen Berufsbezeichnungen nicht abschließend auf. Es ist insoweit offen formuliert und erfasst auch „ähnliche Berufe“, so dass eine genaue Abgrenzung kaum vorgenommen werden kann.

In Zweifelsfällen bietet es sich daher an, eine Vorprüfung beim zuständigen Partnerschaftsregister vorzunehmen. Sie sollten daher so verfahren und die Frage zunächst mit dem zuständigen Amtsgericht klären. Die Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft kann sodann über einen Notar erfolgen.

2. Die Wahl einer Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform kann folgende Vorteile etwa gegenüber der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben:
Durch die Eintragung im Partnerschaftsregister wird der Gesellschaft ein einfacher Nachweis ihrer Existenz und ihrer Vertretungsregelungen geboten. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht eine solche Möglichkeit der Registrierung nicht.

Ein weiterer Vorteil einer Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht in der in § 8 Abs. 2 PartGG festgelegten Haftungsbeschränkung bei der Berufsausübung. Eine derartige Haftungsbeschränkung kann gesellschaftsvertraglich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erreicht werden. Nicht ausgeschlossen werden kann die Haftung des handelnde Gesellschafters.

Sind für Sie die vorgenannten Vorteile nicht ausschlaggebend, können Sie die Tätigkeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beginnen.

3. Wollen Sie generell die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränken, bietet sich die Gründung einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) an. Die „UG (haftungsbeschränkt)“ ist eine Unterform der GmbH und kann mit geringerem Stammkapital gegründet werden, welches bei der GmbH mindestens 25.000 Euro beträgt. Bei einer „UG (haftungsbeschränkt)“ mit mehreren Gesellschaftern muss die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 1 Euro betragen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
August 2016

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