Antwort
Die von Ihnen beabsichtigte Rechtsform der „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ ist in Ihrer personellen Zusammensetzung bisher leider nicht möglich.
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gilt aktuell vor allem nur für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und - je nach Landesrecht - für Ingenieure und Architekten.
Dies ist u.a. dem Umstand geschuldet, dass nach § 8 Abs. 3 PartGG eine gesetzliche Beschränkung der Haftung auf einen bestimmten Betrag für Schäden wegen Berufsausübungsfehlern einer Regelung in berufsrechtlichen Vorschriften vorbehalten bleiben soll.
Dies ist derzeit nur durch entsprechende Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen (z.B. BRAO, StBerG) möglich. Vor diesem Hintergrund geht in Ihrem Fall leider nur die Gründung einer "einfachen" Partnerschaftsgesellschaft.
Bezüglich dieser Rechtsform bestehen - aufgrund Ihrer fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen - meines Erachtens keine Bedenken. Anzumerken ist, dass Sie beide über ein Diplom in Betriebswirtschaftslehre verfügen und somit meines Erachtens die Anforderungen an den sog. beratenden Betriebswirt erfüllen. Die endgültige Entscheidung obliegt jedoch allein dem Registergericht.
Nähere Informationen zur Partnerschaftsgesellschaft bzw. zu den einzelnen Rechtsformen finden Sie auch in den GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006 KB).
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2016