Antwort
Es ist richtig, dass die Berufsbezeichnung des Übersetzers rechtlich nicht geschützt ist und der Zugang zu diesem Beruf grundsätzlich jedem freisteht, der sich hierzu befähigt fühlt. Mit Ausnahme der Tätigkeit als staatlich geprüfter Übersetzer, als öffentlich bestellter Übersetzer u.a., ist daher eine besondere Qualifikation/Zulassung nicht erforderlich.
Um die Qualität von Übersetzungen zu sichern und einen Mindeststandard zu gewährleisten, wurden bereits verschiedene „Qualitätsrichtlinien“ eingeführt. So setzt etwa eine Mitgliedschaft im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. voraus, dass eine fachliche Qualifikation gemäß der Aufnahmeordnung nachgewiesen werden kann. Auch eine Registrierung nach der DIN EN ISO 17100 erfordert den Nachweis einschlägiger Qualifikationen/Berufserfahrungen im Bereich der Übersetzungen. Die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen erfolgt auf freiwilliger Basis und u.a. zur Verbesserung der eigenen Übersetzungsdienstleistungen.
Völlig unabhängig davon ist die Partnerschaftstauglichkeit von Übersetzern nach dem PartGG zu bewerten. Nach § 1 Abs.2 PartGG gilt die Tätigkeit eines Übersetzers als Ausübung eines freien Berufs. Allerdings stellt das PartGG vordergründig auf die Erbringung einer Dienstleistung höherer Art ab, die eine höhere Bildung erfordert. Hiermit wird i.d.R. ein Hochschul- und/oder Fachhochschulabschluss vorausgesetzt, sodass tatsächlich der Nachweis eines einschlägigen Studiums Voraussetzung einer Freiberuflichkeit und damit auch der Partnerschaftstauglichkeit sein kann.
Zur Konkretisierung der Partnerschaftstauglichkeit hat es sich jedoch in der Praxis als vorteilhaft erwiesen, die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung zum § 18 EStG als Orientierung heranzuziehen, auch wenn das PartGG und das EStG grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind.
Die Tätigkeit eines Übersetzers ist dadurch charakterisiert, dass Schriftgut von einer Sprache in die andere Sprache übersetzt wird. Allerdings kann ein Übersetzer zudem schriftstellerisch und damit freiberuflich tätig sein, wenn er über die reine Textübertragung eigenschöpferische Leistung erbringt (vgl. BFH IV R 142/72 v. 30.10.1975). Ansatzpunkt könnte auch eine wissenschaftliche Tätigkeit sein, wenn wissenschaftliche oder sonstige Literatur übersetzt wird. Hierbei müssen aber ausreichende Kenntnisse in der jeweiligen Wissenschaft vorliegen.
In seinem Urteil vom 21.02.2017 hat der BFH u.a. darauf abgestellt, dass „eine freiberufliche Übersetzertätigkeit i.S.d. § 18 EStG nur anzunehmen ist, wenn der Übersetzer aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage ist, die beauftragte Übersetzungstätigkeit selbst zu erbringen…“ (vgl. BFH Urteil v. 21.02.2017 – VIII R 45/13). In Ihrem Fall könnte man argumentieren, dass eine langjährige einschlägige Berufserfahrung Sie dazu befähigt, die beauftragte Übersetzungstätigkeit selbst zu erbringen.
Wie Sie sehen, handelt es sich bei Ihrer Anfrage um ein komplexes Thema, bei welchem verschiedene Gesetze „ineinanderfließen“ und als Argumentsgrundlage dienen können. Eine abschließende/verbindliche Entscheidung kann daher leider nicht vorgenommen werden.
Ich empfehle Ihnen daher, vor der Anmeldung Kontakt mit dem örtlich zuständigen Amtsgericht - Partnerschaftsregister - aufzunehmen.
Quelle: Chanell Eidmüller, Mag. rer. publ.
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2017