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Sportwissenschaftler, Heilpraktiker, Physiotherapeuten: Partnergesellschaft gründen?

Frage

Als Dipl.-Sportwissenschaftler möchte ich gemeinsam mit einem Heilpraktiker und drei Physiotherapeuten eine Praxis als Partnerschaftsgesellschaft gründen. Ist dies möglich?

Antwort

Der berufliche Zusammenschluss von Heilpraktikern und Physiotherapeuten in Form der Partnerschaftsgesellschaft ist mittlerweile eine in der Praxis gängige Vorgehensweise. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz regelt im § 1 Abs. 2 PartGG, welche Berufsgruppen einen Freien Berufen ausüben und somit - unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts - als partnerschaftstauglich anzusehen sind. Hiernach zählen auch Heilpraktiker und Krankengymnasten/Physiotherapeuten als Angehörige der Freien Berufe.

Weitaus schwieriger gestaltet sich demgegenüber die Partnerschaftstauglichkeit als Dipl. Sportwissenschaftler, da die Berufstätigkeit des Sportwissenschaftlers weder im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz bzw. Einkommensteuergesetz genannt wird, noch eine einheitliche Rechtsprechung hierzu existiert. Im Ergebnis kommt es auch auf die konkrete Art der Tätigkeit im Einzelfall (lehrend, therapeutisch u.a.) an.

Bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit die unterrichtende Tätigkeit, so kann von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Soweit es sich um therapeutische Leistungen handelt, so muss hier zumindest eine heilberufsähnliche Tätigkeit vorliegen. Hierzu werden verschiedene Ansätze zur Ähnlichkeit vertreten, wie etwa Erlaubnispflicht, Überwachung durch Gesundheitsamt (vgl. BFH, Urt. vom 25.04.2017 - BFH Aktenzeichen VIII R 24/14). Das Ergebnis ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Prüfen Sie daher, ob die Anforderungen an die Lehre bzw. Heilberufsähnlichkeit erfüllt werden. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit dem zuständigen Registergericht auf und nehmen Sie die Unterstützung eines auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch. Da Sie für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag benötigen, empfiehlt sich bereits aus diesem Grund der Gang zum Anwalt. Bitte beachten Sie, dass der Partnerschaftsvertrag dem Registergericht u.a. zur Einstufung der Partnerschaftstauglichkeit dient.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2017

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