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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Diplom-Psychologen?

Frage

Das "Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" (BGBl I 2013, 2386) ist für Angehörige freier Berufe beschlossen worden. Die Haftungsbeschränkung gem. § 8 Abs. 4 ist nur für solche freien Berufe möglich, bei denen eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Haftpflichtversicherung, bezogen auf § 8 Abs. 4 PartGG besteht. Dies ist nach unserem Kenntnisstand bislang nur für die Berufsgruppen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Patentanwälte der Fall. Können Sie uns darüber Auskunft geben, ob es auch eine Regelung für den freien Beruf der Diplom-Psychologen (Wirtschaftspsychologen, nicht Psychotherapeuten!) gibt?

Antwort

Der Geltungsbereich der PartGmbB beschränkt sich (noch) auf die Berufe der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in allen Bundesländern. Bei Architekten und Ingenieuren haben einzelne Bundesländer die erforderlichen gesetzlichen Änderungen vorgenommen. Da der Stand der Anpassungen sich ständig verändert, wird hier eine Anfrage bei den jeweiligen Kammern empfohlen. Die Einbeziehung weiterer Berufe ist abhängig von der Einführung entsprechender rechtlicher Regelungen. Nach aktuellem Stand - und leider wohl noch für längere Zeit - ist die PartGmbB im Gegensatz zur herkömmlichen PartG für Diplom-Psychologen nicht zugänglich.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2014

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