Navigation

Partnerschaftsgesellschaft mbB: auf Zeit gründen?

Frage

Wir überlegen eine Partnerschaftsgesellschaft mbB - also mit beschränkter Berufshaftung - als Architekten zu gründen, allerdings nur für ein bestimmtes Projekt. Ist so etwas möglich? Wie eine Arbeitsgemeinschaft dann auch auf Zeit?

Antwort

1. Eine Partnerschaftsgesellschaft wird regelmäßig errichtet, um auf Dauer im Tätigkeitsfeld der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist allerdings nicht zwingend. Denkbar ist es auch, eine Partnerschaftsgesellschaft für eine bestimmte Dauer und auch nur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa zur Verwirklichung eines Projektes zu gründen und nach Zweckerreichung wieder zu beenden. Wird eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gegründet, so genießt sie das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 4 PartGG, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

2. Unter einer Arbeitsgemeinschaft („ARGE“) versteht man üblicherweise einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmer auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck, Bauaufträge der gleichen oder verschiedener Fachrichtungen oder Gewerbezweige durchzuführen. Dabei werden grundsätzlich alle beteiligten Unternehmer der ARGE gemeinsam Vertragspartner des Bauherrn und ihrer Nachunternehmer.

Ob hier der Begriff der Arbeitsgemeinschaft zutreffend ist, vermag ich anhand der Fragestellung nicht abschließend zu klären.

3. Näher liegt eher die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der Verwirklichung eines bestimmten, konkret definierten Gesellschaftszwecks. Anders als bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung besteht bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung unter Hinweis auf eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung.

4. Die Wahl der Rechtsform sollte danach entschieden werden, wie die Beteiligten das Haftungsrisiko ihrer beabsichtigten Tätigkeit beurteilen. Bei hohem Schadenspotential sollte die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in Erwägung gezogen werden.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben