Antwort
Sie haben Recht: Die Partnerschaftsgesellschaft steht gesetzlich nur einigen Berufen offen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG sind das Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Mitgliedern anderer Berufe steht die Partnerschaftsgesellschaft derzeit also nicht offen; auch nicht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB).
Sie könnten aber in Erwägung ziehen, ob für Sie andere Gesellschaftsformen in Frage kommen, insbesondere eine GmbH & Co. KG oder eine UG & Co. KG. Haftungs- und steuerrechtlich können diese Gesellschaftsformen ähnlich ausgestaltet werden wie eine PartG mbB. Die Haftung kann bei einer GmbH & Co. KG oder einer UG & Co. KG ebenso wie bei einer PartG mbB auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, und zwar nicht nur die Haftung gegenüber Ihren Kunden für Berufsfehler, sondern alle vertragliche Haftung, also beispielsweise auch gegenüber dem Vermieter für die Miete. Einkommensteuerlich werden die GmbH & Co. KG oder die UG & Co. KG fast genauso behandelt wie die PartG mbB. Bei entsprechender rechtlicher Ausgestaltung und wirtschaftlicher Tätigkeit kann eine GmbH & Co. KG oder eine UG & Co. KG ebenso wie einer PartG mbB von der Gewerbesteuer ausgenommen sein.
Die Details sollten Sie mit einem Notar und Ihrem Steuerberater besprechen.
Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
Februar 2018
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