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Partnerschaftsgesellschaft für Dienstleister?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Fällt unter eine Partnerschaftsgesellschaft auch der Zusammenschluss von drei Selbständigen, die eine Dienstleistungsgemeinschaft gründen wollen?

Antwort

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die der Berufsgruppe der sog. „freien Berufe“ vorbehalten ist, § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG. Das Gesetz kennt hierzu namentlich in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG näher bezeichnete Berufe und definiert die freien Berufe auch allgemein in § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG.

Der Beruf des „Dienstleisters“ ohne nähere Angabe, welche Art von Dienstleistungen erbracht wird, dürfte nicht ausreichend sein, um einen Partnerschaftsgesellschaft zu gründen. Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen höherer Art“.

Das Gesetz führt die zulässigen Berufsbezeichnungen nicht abschließend auf.

In Zweifelsfällen bietet es sich daher an, eine Vorprüfung beim zuständigen Partnerschaftsregister vorzunehmen. Sie sollten daher entsprechend verfahren und die Frage zunächst mit dem zuständigen Amtsgericht klären. Beschreiben Sie dabei aber bitte ausführlich die Art der zu erbringenden Dienstleistungen. Die Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft kann sodann über einen Notar erfolgen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
September 2016

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